Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bisher galt gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen sollten, wo es umsetzbar war.

Diese Verpflichtung der Arbeitgeber wird nunmehr durch die sogenannte „Notbremse“ in das Infektionsschutzgesetz verlagert. 

In diesem Zusammenhang werden nunmehr darüber hinaus auch die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch annehmen zu müssen.

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Reiserecht: Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises trotz Insolvenz

Die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises ist auch dann noch zulässig ist, wenn die Annullierung des Flugs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt zuletzt entschieden mit der Begründung, dass solche Rückzahlungsansprüche als „Masseforderungen“ vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen zu befriedigen sind (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2020 – 31 C 2352/20 (15).

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Corona-Betriebsschließung: Muss der Arbeitgeber ausgefallene Stunden bezahlen? (BAG: nein)

Wichtiger Hinweis – Rechtslage überholt: Das Bundesarbeitsgericht hat die hier dargestellte Linie nicht bestätigt. Mit Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) hat es entschieden, dass der Arbeitgeber bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung im Rahmen eines allgemeinen Corona-Lockdowns nicht das Betriebsrisiko trägt und keinen Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 3 BGB schuldet. Es verwirklicht sich dann kein im Betrieb angelegtes Risiko, sondern eine staatliche Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung; einen Ausgleich hat der Staat zu schaffen (z. B. durch Kurzarbeitergeld). Der nachfolgende Beitrag gibt den Stand von April 2021 wieder und ist nur noch als historische Darstellung zu verstehen.

Rechtsstand: 27. September 2026

Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).

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