Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären.

Hierzu bedarf es des Einvernehmens eines Ausschusses, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht, sowie eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien.

I. Umfang der Allgemeinverbindlichkeit

Mit der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags erfassen dessen Rechtsnormen innerhalb seines Geltungsbereichs alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies gilt auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Vertragsparteien. Im Ergebnis ist der jeweilige Tarifvertrag folglich auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände oder Gewerkschaften tarifgebunden sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt auf seiner Website ein Verzeichnis aller allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Dieses Verzeichnis wird vierteljährlich aktualisiert.

Alle amtlichen Bekanntmachungen über Anträge auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit, sowie Erlasse und Beendigungen von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen können im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers gefunden werden.

II. Rückwirkung von Allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Der Ausspruch der Allgemeinverbindlichkeit kann auch mit Rückwirkung erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist hierfür notwendig, dass ein früherer allgemeinverbindlicher Tarifvertrag erneuert oder geändert wird oder auf diese Möglichkeit bereits bei der Veröffentlichung des Antrags der Tarifvertragsparteien hingewiesen worden ist.

Arbeitgeber müssen daher etwa bei Lohnabrechnungen immer prüfen, ab welchem Zeitpunkt der tarifliche Lohn zwingend gezahlt werden muss.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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