Wenn Kinderbetreuung nicht (mehr) gewährleistet ist.
Der erneute Lockdown stellt insbesondere berufstätige Eltern vor neue Herausforderungen. Welche Optionen bieten sich? Arbeiten im Homeoffice, um nebenher die eigenen Kinder zu betreuen? Die Kinder mit ins Büro nehmen? Oder einfach zu Hause bleiben?
Welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer und wer zahlt im Falle von Verdienstausfall?
1. Gibt es ein Recht auf Homeoffice?
Ganz klar: nein! Viele Unternehmen haben es ihren Mitarbeitern in Zeiten der Corona-Pandemie ermöglicht, ihre Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. In etlichen Bereichen, etwa in Produktionsbetrieben, ist es jedoch schon allein aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, Homeoffice zu ermöglichen, gerade weil die Anwesenheit der Arbeitnehmer im Unternehmen in diesen Fällen erforderlich ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Deutschland derzeit noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice vorgesehen.
2. Kann ich meine Kinder mit ins Büro nehmen?
Aber was ist, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, mein Arbeitgeber aber kein Arbeiten im Homeoffice zulässt?
Kann ich meine Kinder dann einfach mit ins Büro nehmen?
Das ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber dies auch ausdrücklich erlaubt. Denn es gilt: Wer sich in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufhalten darf, entscheidet allein der Arbeitgeber. Widerspricht dieser der Mitnahme der Kinder zur Arbeitsstätte, hat der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch hierauf.
3. Welche Alternative habe ich?
Lässt der Arbeitgeber nicht zu, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, um gleichzeitig die Betreuung für die eigenen Kinder zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, aufgelaufene Überstunden oder gegebenenfalls auch Urlaubstage zu nehmen, um zu Hause die Kinder beaufsichtigen zu können.
Darüber hinaus besteht jedoch grundsätzlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aus dem gegenseitig geschlossenen Arbeitsvertrag. Kann die komplette Arbeit jedoch in Zeiten der Corona-Pandemie nicht geleistet werden, weil der Arbeitnehmer die Kindesbetreuung übernehmen muss, darf der Arbeitgeber ihn hierfür jedoch nicht abmahnen. Wichtig ist jedoch in diesem Fall: Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es keine Möglichkeit externer Kindesbetreuung gab.
4. Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Kindesbetreuung?
Ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleibt, um seine Kinder zu betreuen? Dies hängt davon ab, welche Vereinbarungen hier im jeweiligen Arbeitsvertrag getroffen wurden. Auch kann die Geltung von Tarifverträgen in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle spielen. Schließlich spielt auch die Dauer des Arbeitsausfalls eine Rolle.
Sind anderslautende arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen nicht getroffen gilt: bei längerem Arbeitsausfall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung!
5. Anspruch auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz?
In diesen Fällen steht Arbeitnehmern jedoch ein Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz zur Seite. Hierauf hat ein Arbeitnehmer Anspruch, wenn das zu betreuende Kind unter 12 Jahren alt oder behindert ist (in diesem Fall gilt keine Altersgrenze) und es keine zumutbaren, alternativen Kindesbetreuungsmöglichkeiten gibt.
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls des Arbeitnehmers, und ist auf maximal 2.016,00 EUR im Monat gedeckelt. Pro erwerbstätige Person wird diese Entschädigung für einen Zeitraum von höchstens 10 Wochen gewährt. Alleinerziehende haben Anspruch auf Entschädigung über einen Zeitraum von bis zu 20 Wochen.
Die Auszahlung erfolgt für die ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Selbständige müssen ihren Antrag eigenständig stellen.
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten im Rahmen von Homeoffice? Ich berate Sie gern. Kontaktieren Sie mich einfach hier.
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