Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall entstehen regelmäßig Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Verursacher.
Dabei betreffen die materiellen Schadenspositionen in erster Linie sämtliche Ansprüche, die das verunfallte Fahrzeug betreffen, wie etwa Reparaturkosten, Gutachterkosten oder Kosten für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparatur.
Im ungünstigsten Fall kann ein Unfall darüber hinaus auch zu Personenschäden führen.
Hat ein Unfall zur Folge, dass der Geschädigte aufgrund erlittener Verletzungen seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen kann, so ist er arbeitsunfähig.
Er könnte in der Folge einen Erwerbsschaden gegen den Unfallverursacher für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit geltend machen.
In der Regel ist jedoch der Arbeitgeber des Geschädigten gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich verpflichtet, für die Dauer von 6 Wochen seinem Arbeitnehmer den Lohn weiterzuzahlen. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit durch besonders leichtfertiges oder gar mutwilliges Verhalten selbst verschuldet hat, etwa, wenn ein Unfall auf übermäßigem Alkoholgenuss beruht oder die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass entgegen § 21 a StVO der Sicherheitsgurt nicht angelegt wurde.
Hat der Arbeitgeber demnach eine Entgeltfortzahlungspflicht trotz Arbeitsunfähigkeit, verbleibt für den geschädigten Arbeitnehmer zumeist kein ersatzfähiger Schaden. Diesen hat vielmehr der Arbeitgeber, der von Gesetzes wegen zur Lohnfortzahlung verpflichtet bleibt.
Aus diesem Grund geht in einem solchen Fall der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber über, da dieser für die Dauer des Lohnfortzahlungszeitraums das Arbeitsentgelt weiterzahlt und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.
Der geschädigte Arbeitnehmer hat damit für die Dauer der Entgeltfortzahlung keinen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hinsichtlich seines Erwerbsschadens. Der Schadensersatzanspruch geht vielmehr mit Leistung der Entgeltfortzahlung kraft Gesetzes automatisch auf den Arbeitgeber über. Dieser kann nun einen Regressanspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung in Höhe der geleisteten Zahlung geltend machen.
Im Falle eines Verkehrsunfalles eines Arbeitsnehmers und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit sind deshalb nicht nur die Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers, wie etwa Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse oder ein Haushaltsführungsschaden zu prüfen.
Vielmehr ist auch für den Arbeitgeber von entscheidender Relevanz, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Unfallgegner für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers verantwortlich ist. Der Arbeitnehmer hat insoweit gegenüber seinem Arbeitgeber auch eine Mitteilungspflicht. Er ist gemäß § 6 Abs. 2 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen, so dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, sich den geleisteten Entgeltfortzahlungsbetrag vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zurückzuholen.
Dabei ist dem Arbeitgeber der gezahlte Bruttolohn für die Dauer von maximal sechs Wochen zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung zu erstatten. Hinzuzurechnen sind darüber hinaus gegebenenfalls auch anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen und Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge.
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