I. Grundsätzliches
Seit dem 08. August 2020 ist jeder, der nach Deutschland einreist und sich in den 14 Tagen zuvor in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, verpflichtet, sich einem entsprechenden Test zu unterziehen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 der Testpflichtverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung haben alle Einreisenden aus Risikogebieten auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle spätestens 14 Tage nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen, das bestätigt, dass der Einreisende keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind.
Gemäß Abs. 2 der Verordnung muss das ärztliche Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Hat der Test bereits vor Einreise nach Deutschland stattgefunden, darf er höchstens 48 Stunden alt sein.
Von der Testverpflichtung befreit sind alle Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind, ohne dort einen Zwischenaufenthalt gehabt zu haben.
Weitere Ausnahmen können landesrechtlich vorgesehen werden.
Soweit das Bundesland, in dem der Einreisende seinen Wohnsitz oder ersten Aufenthaltsort hat, über diese Testpflicht hinaus eine Verpflichtung zur Quarantäne oder sonstiger Einzelmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet hat, so bestehen diese nach § 1 Abs. 5 der Verordnung neben der Testpflicht weiter.
1. Was sind Risikogebiete?
Risikogebiete im Sinne der Testpflichtverordnung sind alle Gebiete, die zum Zeitpunkt der Einreise auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete als solche veröffentlicht wurden (§ 1 Abs 1. S. 3 der Verordnung).
2. Meldepflicht bei der Einreise
Jeder Einreisende, der sich in den 14 Tagen vor seiner Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden und die Aufenthaltsadresse angeben. Soweit bei der Einreise per Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug aus einem Risikogebiet Aussteigekarten verteilt wurden, genügt es, die Aussteigekarte auszufüllen und beim Beförderer abzugeben.
3. Verordnungen der einzelnen Bundesländer zu Quarantänemaßnahmen
Auf Grundlage der Testpflichtverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit haben die einzelnen Bundesländer entsprechende Verordnungen für Ein- und Rückreisende erlassen.
Neben der Verpflichtung zur Absonderung (Quarantänepflicht) enthalten diese Verordnungen zahlreiche Ausnahmetatbestände, etwa bei Vorlage eines negativen Corona-Tests.
II. Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den Quarantäne- und Testpflichtvorschriften des Bundes und der Länder zahlreiche Fragen und Konsequenzen.
1. Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über sein Reiseziel?
Grundsätzlich ist es Privatsache des Arbeitnehmers, wo er seinen Urlaub verbringt. Ein normierter Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft besteht daher grundsätzlich nicht.
Allerdings haben Arbeitnehmer auch eine Fürsorgepflicht sowohl gegenüber ihrem Arbeitgeber als auch gegenüber den übrigen Mitarbeitern.
Es ist daher ratsam für Arbeitnehmer, das Unternehmen über einen Urlaub in einem Corona-Risikogebiet zu informieren.
2. Kein Zugang zum Arbeitsplatz nach Einreise aus einem Risikogebiet?
Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruch. Um diesen auszuüben, benötigt er Zugang zum Betrieb.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn besondere Gründe vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern den Zugang verweigern muss, um die restlichen Arbeitnehmer vor einer Ansteckung zu schützen. Hat sich ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten, ist insoweit von einer bestimmten Ansteckungsgefahr auszugehen, sodass der Arbeitgeber folglich entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
Wie weit diese Maßnahmen reichen dürfen, ist jedoch umstritten.
a. Dauer der Zugangsverweigerung
Jedenfalls kann ein Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer nicht für eine unbegrenzte Zeit aussperren. Vielmehr wird hier auf die Inkubationszeit von 14 Tagen als zulässige Höchstdauer der Aussperrung abzustellen sein.
b. Zugangsverweigerung zum Arbeitsplatz trotz negativem Corona-Test?
Derzeit gehen deutsche Unternehmen unterschiedlich mit diesem Thema um. Teilweise dürfen aus Risikogebieten zurückgereiste Arbeitnehmer trotz negativer Corona-Tests erst nach vierzehntägiger Quarantäne wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Alternativ wird den Arbeitnehmern oft auch ein zweiter Test eine Woche nach Rückkehr angeboten. Fällt dieser dann ebenfalls negativ aus, erlaubt der Arbeitgeber die Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz.
Es empfiehlt sich daher, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig, möglichst vor Reiseantritt, über die entsprechenden Voraussetzungen austauschen.
c. Lohn bei Zugangsverweigerung?
Problematisch ist die Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber den in der Quarantänezeit fälligen Arbeitslohn nicht zahlen will.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht bietet der Arbeitnehmer in dieser Situation nämlich seine Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber lehnt dieses Angebot mit der Zugangsverweigerung jedoch ab.
Der Arbeitgeber wird daher in der Regel verpflichtet sein, Arbeitnehmer während der eigens verhängten Quarantänezeit ihren Arbeitslohn wie gewohnt fortzuzahlen.
Soweit möglich, bietet sich in diesem Fall die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Home-Office an.
3. Fiebermessung vor Arbeitsantritt?
Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter vor Arbeitsantritt generell zum Fiebermessen verpflichten möchten, müssen deren grundrechtlich gesichertes Allgemeines Persönlichkeitsrecht beachten.
Lediglich in Fällen, in denen im Unternehmen bereits Verdachtsfälle aufgetreten sind, ein Arbeitnehmer sich dienstlich oder im Urlaub in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder das Unternehmen in einer Region liegt, in der es besonders viele Infizierungsfälle aufgetreten sind, dürfte ein derartiges Vorgehen begründet sein.
Ob ein Arbeitgeber derzeit eine generelle Pflicht zum Fiebermessen für seine Arbeitnehmer anordnen kann, muss daher im Einzelfall beurteilt werden.
In jedem Fall werden die durch Fiebermessung erhobenen Daten nicht gespeichert werden dürfen. Dies wäre für die Frage der Zutrittsgewährung unverhältnismäßig, zumal es sich um besonders sensible Gesundheitsdaten im Sinne des § 26 Abs. 3 BDSG handelt.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat eines Unternehmens bei der Einführung und Durchführung einer Fiebermessung hinzuzuziehen.
Soweit das Unternehmen betriebsfremden Dritten eine Pflicht zur Fiebermessung auferlegt, liegt hierin eine Ausübung seines Hausrechts. Besuchern, die einer Messung nicht zustimmen, darf das Unternehmen mithin den Zugang verweigern.