Beinhalten Bauverträge eine AGB-Klausel, die es dem Unternehmen erlaubt, die vereinbarte Vergütung wegen Materialpreissteigerungen unbegrenzt einseitig anzuheben, so ist diese Klausel unwirksam.
In dem vom OLG Zweibrücken zu entscheidenden Fall (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 – 5 U 188/22) sollte zu einem Pauschalpreis ein Massivhaus errichtet werden. Das Bauunternehmen veranschlagte aber einen hohen Aufpreis und verwies dabei auf Preiserhöhungen beim Baumaterial.
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