Anspruch auf „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.03.2021 (V ZR 33/19) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus Kaufvertrag wegen Mängeln an einer Immobilie auf Grundlage „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann. Für Käufer bedeutet dies, dass sie eine beabsichtigte Mängelbeseitigung nicht vorfinanzieren müssen. Die Änderung der Rechtsprechung im Werkvertragsrecht ist insoweit nicht auf das Kaufrecht übertragbar.
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