Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).
In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hierzu zu entscheiden hatte, war die klagende Arbeitnehmerin vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Arbeitnehmerin beschäftigt.
Während der Corona-Pandemie musste die beklagte Arbeitgeberin zunächst aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 schließen. Kurze Zeit später wurde der Betrieb von Spielhallen auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 untersagt.
Ohne die Betriebsschließung hätte die Klägerin nach Maßgabe des Dienstplans im Monat April 2020 insgesamt noch 62 Stunden gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020. Sie bezog daher kein Kurzarbeitergeld.
Der beklagte Betrieb hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000,00€ erhalten.
Nach Auffassung der Klägerin hat sie einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Diesen machte sie klageweise geltend mit der Begründung, dass die Arbeitgeberin auch in der Corona-Pandemie das Betriebsrisiko trage.
Hingegen vertritt die Beklagte die Auffassung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Arbeitnehmerin. Aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung sei ihr die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich gewesen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klägerin recht. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal, welches die Beklagte bereits zur Vergütung der ausgefallenen 62 Arbeitsstunden verurteilt hatte.
Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB. Die Beklagte befand sich hiernach im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung.
Sie hat nach gesetzlicher Wertung des § 615 Satz 3 BGB als Arbeitgeberin das Risiko für Umstände zu tragen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern (so genanntes Betriebsrisiko).
Das Betriebsrisiko beinhaltet nach bisheriger Rechtsprechung auch Fälle höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Auch die aktuelle Corona-Pandemie ist ein solches Ereignis.
Der Umstand, dass die staatliche Schließung auf Grundlage der CoronaSchVO dieses Risiko zu Lasten des Arbeitgebers verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung ist zum Betriebsrisiko im Sinne von § 615 Satz 3 BGB zu rechnen.
Ob diese Schließung eine gesamte Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ist hierbei ebenso unbeachtlich, wie der Umstand, ob die entsprechenden Regelungen bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt gelten.
In der Folge kann daher nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was gegebenenfalls zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war nach Ansicht der Gerichte nicht gegeben.
Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 30.03.2021
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