Wie ist die Rechtslage, wenn sich ein Kind impfen lassen will, die Eltern sich aber nicht darüber einig sind, ob es eine Corona-Schutzimpfung mit dem mRNA-Impfstoff erhalten soll?
Diese Frage hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021, Az.: 6 UF 120/21) beschäftigt.
Eltern uneins – wer entscheidet?
Ein 16-Jähriger wollte sich gegen den Covid-19 Virus impfen lassen. Unterstützt wurde er hierbei durch seinen Vater, der die Impfung befürwortete. Die Mutter, bei der der Sohn sich hauptsächlich aufhielt, sprach sich jedoch gegen die Corona-Schutzimpfung ihres Sohnes aus. Sie begründete dies damit, dass noch keine abgeschlossenen Studien über etwaige Risiken vorlägen und sie der Meinung sei, dass die Risiken einer Impfung schwerer wögen als eine tatsächliche Erkrankung. Die Eltern sind geschieden, üben die elterliche Sorge jedoch gemeinsam aus.
Vor diesem Hintergrund begehrte der Vater die Übertragung des Entscheidungsrechtes für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung zugunsten seines Sohnes. Er begründete seinen Antrag damit, dass eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorliege, nach der die Impfung von 12- bis 17-jährigen Kindern empfohlen würde.
Darüber hinaus würde für das gemeinsame Kind eine Indikation vorliegen, die Impfung durchzuführen, da aufgrund bestehender Adipositas und einer depressiven Episode zu befürchten sei, dass der Sohn im Falle einer Ansteckung einen schweren Verlauf der Covid-Erkrankung erleiden würde. Er sei besonders gefährdet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte in diesem Fall der in der Rechtsprechung allgemein für Impfungen vertretenen Meinung, nach der gemäß § 1628 S. 1 BGB bei Uneinigkeit der Eltern immer derjenige Elternteil die Entscheidungsbefugnis für die Impfung erhalten soll, der den Empfehlungen der Impfung durch die STIKO Rechnung trägt. Das war im vorliegenden Fall der Vater.
Das Gericht führte weiterhin aus, dass durch eine Impfung auch vermieden werden könne, dass die Freiheitsrechte der Kinder wieder eingeschränkt werden, wenn eine vierte Infektionswelle eintritt. Nach derzeitiger Erkenntnislage könne dies nur dann verhindert werden, wenn die Kinder geimpft würden.
Kann das Kind auch selbst entscheiden?
Darüber hinaus hat das Gericht hat auch darüber entschieden, ob grundsätzlich aufgrund der bestehenden Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen ab einem gewissen Alter eine Entscheidung entbehrlich sei, da der Minderjährige für sich allein entscheiden könne. Es führte hierzu aus, dass auch der Kindeswille nach § 1697 a BGB zu beachten sei, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes es ihm erlauben, sich eine eigenständige Meinung zu bilden.
Diese Entscheidung sei notwendig gewesen, da es sich bei der Corona-Schutzimpfung nicht nur um einen geringen medizinischen Eingriff handele, weil insoweit diese Impfung nicht zu den Standardimpfungen gehöre. Zur Wirksamkeit für eine Impfung sei daher die Einwilligung des Patienten und die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich.
Das Gericht bestätigte damit nochmals, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen immer eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, die von beiden Eltern zu entscheiden sei. Kindeswille des hier 16-Jährigen spiele darüber hinaus eine wesentliche Rolle, da er sich aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung eine eigene Meinung bilden könne, die in dem Prozess auch zu berücksichtigen sei.
Da sich auch das Kind vorliegend klar für eine Impfung aussprach, bekam der ebenfalls die Impfung befürwortende Vater daher das Recht zugesprochen, allein die Entscheidung treffen zu können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss. v. 17.08.2021, 6 UF 120/21).
Auch wenn dieses Urteil Indizwirkung hat, muss dennoch in jedem neuen Verfahren erneut geprüft werden, ob nicht im Einzelfall besondere Impfrisiken vorliegen, die dann dafür sprechen, eine Impfung doch nicht durchzuführen. Zur Abwägung des Nutzens gegen das jeweilige Risiko einer Impfung empfiehlt es sich daher zunächst, mit dem behandelnden Arzt zu sprechen und dies zu erörtern. Empfiehlt dieser eine Impfung und und wird diese auch von der STIKO empfohlen, ist das Begehren des befürwortenden Elternteils aussichtsreich.
Beratung während der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie stellt für alle Rechtssuchenden eine Herausforderung dar.
Aus diesem Grund stehe ich Ihnen auch in dieser Zeit voll zur Verfügung.
- Erreichbarkeit während sowie ausserhalb der Bürozeiten
- Höchste Priorität Ihres Anliegens
- Sichere und vollständige Abwicklung über Telefon und E-Mail
Sie erreichen mich unter +49 6172-9819983 oder über das Kontaktformular meiner Website.
Ich nehme mich Ihrer Angelegenheit umgehend an und berate Sie zielgerichtet.