Durch Auflagen und Schließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie mussten viele Branchen Umsatzeinbußen hinnehmen. Um diese auffangen und teilweise kompensieren zu können, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Überbrückungshilfe zur Verfügung gestellt. Sie ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für den Mittelstand und hat ein Gesamtvolumen von 24,6 Milliarden Euro.
I. Wer darf Überbrückungshilfe II beantragen?
Grundsätzlich antragsberechtigt sind:
- Unternehmen
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe
- Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
soweit sie mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten;
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Hierbei reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ ist ausreichend, dass ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.
Wurde ein Unternehmen vor dem 1. April 2019 gegründet und hat aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt, wird es von der Bedingung des Umsatzeinbruchs freigestellt.
1. Unternehmen
Grundvoraussetzungen für die Bewilligung von Überbrückungshilfe für Unternehmen sind:
- Bei einem deutschen Finanzamt gemeldet
- Inländische Betriebsstätte oder Sitz
- Zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und diesen Status danach wieder überwunden
- Vor dem 31.10.2019 gegründet
- Unter 750 Mio. Euro Jahresumsatz
- Nicht für den Wirtschaftsstabilitätsfonds qualifiziert
Dementsprechend darf das Unternehmen in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020 nicht mehr als eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- a. mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme;
- b. mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse;
- c. mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
Bei verbundenen Unternehmen ist der Antrag für den Verbund als Ganzes zu stellen.
Das Unternehmen muss als solches dauerhaft wirtschaftlich am Markt etabliert sein.
Kleine oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von maximal 10 Mio. Euro) müssen versichern,
- nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht zu sein;
- keine Rettungsbeihilfe erhalten zu haben oder, dass der Kredit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist;
- keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten zu haben oder, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Sonstige Antragsteller versichern mit Antragstellung, dass sie am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren oder ,dass sie sich seit dem 31.12.2019 nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten in Sinne der vorstehenden Vorschrift befunden haben.
Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Hierzu zählen alle Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind keine öffentlichen Unternehmen im Sinne des Förderprogramms.
2. Selbstständige
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb.
Der Antragsteller muss bestätigen, dass
- Der Umsatzeinbruch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht.
- Der Antragsteller seine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Hauptberuf ausübt.
- Der Jahresumsatz des Antragstellers im Vorjahr der Antragstellung weniger als 750 Mio. Euro betrug.
Freiberufler und Soloselbständige im Nebenberuf sind nicht antragsberechtigt.
3. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Auch sie dürfen sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Für sie gelten dementsprechend ebenfalls die oben hierzu aufgeführten Kriterien.
II. Von wann bis wann kann ich Überbrückungshilfe beantragen?
Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden. Antragsbeginn war der 21. Oktober 2020.
Der Antrag auf Überbrückungshilfe II kann für 4 Monate gestellt werden. Die Fördermonate umfassen die Monate September bis Dezember 2020.
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
III. Kann ich auch rückwirkend Überbrückungshilfe I beantragen?
Nein. Leider ist es nicht möglich, rückwirkend einen Antrag für die Überbrückungshilfe I zu stellen.
IV. Wie hoch ist die Fördersumme?
Die Überbrückungshilfe II kann maximal für vier Monate (September, Oktober, November, Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November, Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 30 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat beziehungsweise maximal 200.000 Euro für vier Monate.
Die Personalkosten werden in der Überbrückungshilfe mit einer Pauschale erstattet. Diese wird auf 20 Prozent der förderfähigen Fixkosten erhöht.
V. Welche Fixkosten werden berücksichtigt?
Folgende betriebliche Fixkosten werden bei der Berechnung der Überbrückungshilfe II berücksichtigt und zur Erstattung beantragt:
01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
02. Weitere Mietkosten
03. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
04. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
05. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung
06. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
07. Grundsteuern
08. Betriebliche Lizenzgebühren
09. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten der prüfenden Dritten durch Überbrückungshilfe
11. Personalkosten (nur anteilig vom Gesamtförderbetrag errechnet!)
12. Kosten für Auszubildende
13. Provisionen (nur für Reisebüros und Reiseveranstalter)
VI. Wie kann ich Überbrückungshilfe II beantragen?
Ein Antrag auf Überbrückungshilfe II darf seit dem 21. Oktober 2020 nur durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und –anwälte gestellt werden.
Als Rechtsanwalt bin ich registriert auf der bundesweiten Online-Plattform zur Beantragung von Überbrückungshilfe.
Sowohl die Antragstellung als auch das Einreichen der Unterlagen werden durch meine Kanzlei vollständig digital vorgenommen.
Nach Antragstellung werden Sie kontinuierlich über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages informiert.
Sobald der Bescheid vorliegt, werden Sie umgehend benachrichtigt.
Kontaktieren Sie mich! Gern besprechen wir dann gemeinsam das weitere Vorgehen zur Antragstellung.