Der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Soweit ein Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegt, kann dem Arbeitnehmer hieraus ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung erwachsen.

1. Die Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1a KSchG.

Hiernach hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer in seinem Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.

Dieses Angebot sieht vor, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, falls dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Klagefrist nach § 4 KSchG beträgt drei Wochen. Fristbeginn ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.

Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist ungenutzt verstreichen, steht ihm aus dem im Kündigungsschreiben enthaltenen Angebot des Arbeitgebers ein Anspruch auf Abfindung wegen betriebsbedingter Kündigung zu.

In diesem Fall riskiert der Arbeitnehmer auch keine Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, da er sein Beschäftigungsverhältnis in einem solchen Fall nicht im Sinne von § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III gelöst hat, sondern lediglich die Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt.

2. Die Höhe des Abfindungsanspruchs

Gemäß § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch in Höhe von einem halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Noch nicht abgeschlossene Beschäftigungsjahre werden für die Berechnung auf ein volles Jahr aufgerundet, soweit bereits mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Die Höhe des anzurechnenden Monatsverdienstes umfasst nicht nur die jeweilige Gehaltszahlung des Arbeitgebers, sondern auch etwaige Sachleistungen, wie beispielsweise die Überlassung eines Firmenwagens oder einer Dienstwohnung. Deren Nutzungswert ist gemäß § 10 Abs. 3 KSchG ebenfalls in die Berechnungsgrundlage des Abfindungsanspruchs mit einzubeziehen.

Beratung und Vertretung

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine Herausforderung dar.
Aus diesem Grund stehe ich Ihnen gern beratend und vertretend zur Verfügung.

Es erwartet Sie:

  • Erreichbarkeit während sowie ausserhalb der Bürozeiten
  • Höchste Priorität Ihres Anliegens
  • Sichere und vollständige Abwicklung über Telefon und E-Mail

Sie erreichen mich unter +49 6172-9819983 oder über das Kontaktformular meiner Website.
Ich nehme mich Ihrer Angelegenheit umgehend an und berate Sie zielgerichtet.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Kündigung

Sind Kündigungen aufgrund der Corona-Krise wirksam?