Der Betriebsrat

Das Betriebsverfassungsgesetz gewährleistet, dass Arbeitnehmer gegenüber Unternehmen Mitbestimmungsrechte geltend machen können. Vertreten werden die Arbeitnehmer in diesen Fällen durch den Betriebsrat. 

Der Betriebsrat wird von den Arbeitnehmern des Betriebes gewählt. Die Initiative zur Organisation einer Betriebsratswahl muss von den Arbeitnehmern ausgehen da der Arbeitgeber selbst keinen Betriebsrat installieren darf. Dieser muss lediglich die Kosten der Wahl tragen.

Betriebsräte können in allen Unternehmen gebildet werden, in denen in der Regel fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind, von denen drei wählbar sind. 

1. Die Zusammensetzung des Betriebsrates

Der Betriebsrat setzt sich zusammen aus gewählten Arbeitnehmern. Eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten wird hierbei heute nicht mehr getroffen. 

Besteht der Betriebsrat aus mehr als drei Personen, muss das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens im gleichen Verhältnis zu seinem entsprechenden Anteil in der Arbeitnehmerschaft im Betriebsrat vertreten sein. Nur, wenn nicht genug Kandidaten des Minderheitsgeschlechts vorhanden sind, werden diese Plätze durch das Mehrheitsgeschlecht besetzt.

Der Betriebsrat soll darüber hinaus möglichst aus Arbeitnehmern aller einzelner Organisationsbereiche und verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammengesetzt sein.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsräten, sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Bildung eines Gesamtbetriebsrats vor. Bei einem Konzern, der mehrere Gesamtbetriebsräte hat, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

2. Die Größe des Betriebsrates

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist gesetzlich geregelt. Hiernach gilt folgende Betriebsrats-Größe:

5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmereine Person
21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer3 Mitglieder
51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer5 Mitglieder
101 bis 200 Arbeitnehmer7 Mitglieder
201 bis 400 Arbeitnehmer9 Mitglieder
401 bis 700 Arbeitnehmer11 Mitglieder
701 bis 1000 Arbeitnehmer13 Mitglieder
1001 bis 1500 Arbeitnehmer15 Mitglieder
1501 bis 2000 Arbeitnehmer17 Mitglieder
2001 bis 2500 Arbeitnehmer19 Mitglieder

3. Die Wahlen zum Betriebsrat

a. Der Wahlvorstand

Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl hat durch den so genannten Wahlvorstand vorgenommen zu werden. Dieser besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. In Unternehmen, die noch keinen Betriebsrat haben, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. 

Kommt trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung zustande oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, wird der Betriebsrat durch das zuständige Arbeitsgericht bestellt, soweit dies mindestens von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beantragt wird. 

Soweit bereits ein Betriebsrat besteht, bestellt dieser den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit. Sollte acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestehen, wird er durch das zuständige Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestimmt. 

b. Der Wahlturnus

Betriebsratswahlen werden in vierjährigem Turnus in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai abgehalten. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die am Tag der Betriebsratswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Außerhalb des oben genannten Turnus ist der Betriebsrat zu wählen:

  • mit Ablauf von 24 Monaten, beginnend vom Tag der letzten Betriebsratswahl, wenn die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, zumindest aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist;
  • wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Betriebsrates unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist (nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder);
  • wenn der Betriebsrat mit einfacher Mehrheit seinen Rücktritt erklärt hat;
  • wenn die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten wurde;
  • wenn der Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung des zuständigen Gerichtes aufgelöst wurde;
  • wenn im Unternehmen ein Betriebsrat bisher nicht bestanden hat.

Findet eine Betriebsratswahl außerhalb des vierjährigen Turnus statt, wird der Betriebsrat lediglich für die Restlaufzeit gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Betriebsrats würde bis zum turnusmäßigen Wahltermin kein volles Jahr mehr betragen. In diesem Fall wird erst bei der übernächsten regelmäßigen Wahl ein neuer Betriebsrat gewählt.

c. Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

In Kleinbetrieben, die zwischen 5 und 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird der Betriebsrat in einem vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren gewählt.

  • In der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt.
  • In der zweiten Wahlversammlung, die eine Woche nach der ersten Wahlversammlung stattfindet, wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge, die erst in der zweiten Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen keiner Schriftform.

Dieses zweistufige Wahlverfahren kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auch in Betrieben mit 51 – 100 Arbeitnehmern vereinbart werden. 

4. Die Kandidatur für den Betriebsrat

Zum Betriebsrat können alle Wahlberechtigten gewählt werden, die bereits sechs Monate dem Unternehmen angehören. Hierzu zählen auch ausländische Arbeitnehmer und Heimarbeiter, die hauptsächlich für den Betrieb arbeiten. Auch Mitglieder des Wahlvorstandes können zum Betriebsrat gewählt werden.

Soweit ein Unternehmen erst weniger als sechs Monate besteht, sind diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei Einleitung der Betriebsratswahl im Unternehmen beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

5. Die Rolle des Arbeitgebers 

a. Die Rolle des Arbeitgebers bei der Betriebsratswahl

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Initiatoren einer Betriebsratswahl an der Einladung zur Betriebsversammlung mitzuwirken. So ist er etwa verpflichtet, Aushänge mit der Einladung in den Betriebsräumen zuzulassen und Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig in den Betriebsräumen arbeiten oder erreichbar sind, auf Betriebskosten eine Einladung zukommen zu lassen.

Darüber hinaus ist es dem Arbeitgeber verboten, die Betriebsratswahl zu behindern oder zu beeinflussen.

b. Die Rolle des Arbeitgebers im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat

Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Aufgabe, über Fragen zu verhandeln, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien strittig sind. Darüber hinaus dient eine entsprechende Zusammenkunft dazu, Lösungen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu erarbeiten. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht hierzu vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens zusammenarbeiten (Grundsatz der Zusammenarbeit). Der Gesetzgeber zu diesem Zweck vor, dass sich Arbeitnehmer und Betriebsrat mindestens einmal pro Monat treffen.

Vorab hat der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig zur Durchführung seiner Aufgaben zu unterrichten.

Der Betriebsrat hat wiederum den Arbeitgeber zur Betriebsversammlung einzuladen und ihm die entsprechende Tagesordnung mitzuteilen. Auch ist dem Arbeitgeber hier eine angemessene Redezeit einzuräumen.

Mindestens einmal im Kalenderjahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen des Unternehmens und über seine wirtschaftliche Lage zu berichten.

Er ist weiterhin verpflichtet, den Betriebsrat über die Beschäftigung von im Betrieb beschäftigten Personen zu berichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen (§ 80 Abs. 2 BetrVG), beispielsweise Leiharbeitnehmer oder freie Mitarbeiter.

6. Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrates

a. Aufgaben des Betriebsrates

Die Aufgaben des Betriebsrates sind weit gefasst. Sie umfassen folgende Tätigkeiten:

  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung aller zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen;
  • Beantragung von Maßnahmen beim Arbeitgeber, die dem Unternehmen und der Belegschaft dienen;
  • Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen;
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf;
  • Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger Personen;
  • Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer im Unternehmen und des Verständnisses zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern, sowie Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Unternehmen;
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb;
  • Entgegennahme von Vorschlägen von Arbeitnehmern und Durchführung dieser Vorschläge mit dem Arbeitgeber verhandeln; 
  • Förderung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Betrieb;
  • Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes;
  • gegebenenfalls Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

b. Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in folgenden Bereichen:

  • in sozialen Angelegenheiten;
  • in Fragen der Berufsausbildung; 
  • in Fragen Personalplanung;
  • bei personellen Einzelmaßnahmen;
  • in wirtschaftlichen Angelegenheiten. 

Inwieweit der Betriebsrat in diesen Themenbereichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnehmen kann, unterliegt einer weiten Bandbreite. Sie reicht vom Unterrichtungsrecht bis zum zwingenden Mitbestimmungsrecht. So ist der Betriebsrat etwa zwingend vor jeder Kündigung zu hören.

Zur besseren Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten kann der Betriebsrat einen Arbeitnehmer als sachkundige Auskunftsperson heranziehen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die angeforderte Person dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig ist.

7. Bildung von Ausschüssen

Ab einer Mitgliedszahl von neun Mitgliedern hat der Betriebsrat einen Betriebsausschuss zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen. Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Hiervon ausgeschlossen ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Hat ein Betriebsrat weniger als neun Mitglieder, kann er die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

Darüber hinaus muss in Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen und mindestens 101 Arbeitnehmer ständig beschäftigen, ein so genannter Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Dieser hat die Aufgabe, über wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, das Produktions- und Investitionsprogramm, Rationalisierungsvorhaben, Fragen des betrieblichen Umweltschutzes, etc. zu beraten.

8. Bildung von Arbeitsgruppen 

In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einzelne Beteiligungsrechte und Aufgaben an so genannte Arbeitsgruppen delegieren. Aufgabe der jeweiligen Arbeitsgruppe ist es, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen abzuschließen.

Die Übertragung von Aufgaben an entsprechende Arbeitsgruppen kann jedoch nur nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Rahmenvereinbarung erfolgen. 

9. Freistellung von Betriebsräten

Das Amt des Betriebsrates ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit notwendig ist, muss der Arbeitgeber das jeweilige Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit befreien. Der Arbeitslohn einschließlich aller Zuschläge und Zulagen ist in dieser Zeit vom Arbeitgeber fortzuzahlen. Arbeiten Betriebsratsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen an Betriebsratsaufgaben, so haben sie einen Anspruch auf Ausgleich durch bezahlte Freizeit. Betriebsbedingte Gründe liegen etwa vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Gleiches gilt auch für Betriebsratsschulungen und Ähnliches.

Der Ausgleich durch Freizeit ist vom Arbeitgeber vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Soweit dies das aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, muss die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit vergütet werden. In Unternehmen, die 200 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, ist eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern von ihrer Arbeitstätigkeit vollständig freizustellen, ohne dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt kürzen kann. 

Der Betriebsrat bestimmt nach Beratung mit dem Arbeitgeber, welche Betriebsratsmitglieder freizustellen sind. Hält der Arbeitgeber die vorgenommene Auswahl für sachlich nicht vertretbar, kann er innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die so genannte Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet.

10. Finanzierung und Ausstattung des Betriebsrates

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

11. Besondere Schutzrechte der Betriebsratsmitglieder

Mitglieder des Betriebsrats können grundsätzlich nicht gekündigt werden. Einzige Ausnahme hiervon ist die Stilllegung des Betriebes. Ist von der Betriebsstilllegung nur eine Abteilung des Betriebes betroffen, sind dort beschäftigte Betriebsräte in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist.

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern wegen schwerer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist hiervon ausgenommen. Allerdings bedarf sie aber der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Versagt der Betriebsrat die entsprechende Zustimmung, kann der Arbeitgeber sie durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Für Ersatzmitglieder des Betriebsrates gilt, dass sie erst dann in den vollen Schutz des Kündigungsverbots fallen, wenn sie zeitweilig (für die Dauer der Vertretung) oder endgültig an die Stelle eines verhinderten oder ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds getreten sind.

Das Kündigungsverbot erstreckt sich darüber hinaus auch noch auf die Zeit innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Amtszeit des gesamten Betriebsrats oder des einzelnen Mitglieds.

Schließlich besteht für Betriebsratsmitglieder ein besonderer Schutz vor einer Versetzung, wenn diese zum Verlust des Betriebsratsmandates oder der Wählbarkeit führen würde.

12. Die Einigungsstelle

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten, kann eine Einigungsstelle im Betrieb errichtet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Mit einer Einigungsstelle sollen betriebliche Angelegenheiten auf betrieblicher Ebene geregelt und damit arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

Beratung und Vertretung

Gern berate und vertrete ich Sie in allen Fragestellungen rund um den Betriebsrat Ihres Unternehmens.

Sie erwartet:

  • Erreichbarkeit während sowie ausserhalb der Bürozeiten
  • Höchste Priorität Ihres Anliegens
  • Sichere und vollständige Abwicklung über Telefon und E-Mail

Sie erreichen mich unter +49 6172-9819983 oder über das Kontaktformular meiner Website.
Ich nehme mich Ihrer Angelegenheit umgehend an und berate Sie zielgerichtet.