Die Abfindung im Arbeitsrecht

Haben Sie eine Kündigung erhalten und hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung angeboten? Wann wird sie gezahlt? Wie hoch fällt sie aus? Bewirkt sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Vereinbaren Sie jetzt einen Erstberatungstermin! Ich berate Sie und verhandle Ihre Abfindung. Gern erhalten Sie auch zunächst eine erste telefonische Einschätzung. Rufen Sie mich jetzt an!

In der Folge erhalten Sie einen ersten Überblick über die gängigsten Fragen über das Thema Abfindung.

 1. Was ist eine Abfindung?

Bei der Kündigung oder Auflösung von Arbeitsverträgen wird oftmals eine einmalige außerordentliche Zahlung vereinbart, die sogenannte Abfindung. Diese zahlt der Arbeitgeber an den ausscheidenden Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Auch Erwerbstätige, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, ohne klassische Arbeitnehmer zu sein, können eine solche Abfindung erhalten. Das gilt beispielsweise für Fremdgeschäftsführer einer GmbH.

2. Besteht bei jeder Kündigung ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung.

Als Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Tätigkeitsschwerpunkt erlebe ich häufig, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, davon ausgehen, dass ihnen einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Gesetz sieht für Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vor.

3. Wann besteht ausnahmsweise ein Abfindungsanspruch?

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung rechtlich geltend machen kann.

a. Vertraglich vereinbarter Abfindungsanspruch

Dies ist immer dann der Fall, wenn eine anspruchsbegründende Abfindungsregelung vorliegt. Solche Regelungen finden sich etwa

  • in Sozialplänen,
  • in Tarifverträgen,
  • in Geschäftsführerverträgen
  • in Einzelarbeitsverträgen

b. Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag

Darüber hinaus ist es auch möglich, dass die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen. Solche Regelungen werden in der Regel getroffen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags mit jeweiliger Abfindungsregelung

c. Anspruch nach § 1a KSchG

Schließlich kann der Arbeitgeber unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten. Auch dies führt zum Entstehen eines Abfindungsanspruchs.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. Der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht;
  2. Der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Frist zur Erhebung für eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eine Abfindung gemäß § 1a KSchG beanspruchen kann.

Im Ergebnis soll durch diese Vorgehensweise die Entscheidung des Arbeitnehmers, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, mit einem Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr „belohnt“ werden.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsjahre werden Jahre, in denen der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate für den Arbeitgeber tätig war, auf ein volles Jahr aufgerundet.

Aufgrund dieser Vereinbarung erhebt der Arbeitnehmer sodann bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage.

4. Wann ist es für Arbeitgeber sinnvoll, ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG zu machen?

In manchen Fällen ist es für den Arbeitgeber sinnvoll, mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung gemäß § 1a KSchG anzubieten. Dies ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:

1. schlechte Erfolgsaussichten der Kündigung

Nach meiner Erfahrung kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus den unterschiedlichsten Gründen einfach „loswerden“ will, ohne dass ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt.

In diesen Fällen hat der Arbeitgeber jedoch das Problem, dass sich die Kündigung vor Gericht nur schwer rechtfertigen lässt, etwa, weil es Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gibt oder weil die Sozialauswahl angreifbar und fehlerhaft durchgeführt wurde.

Hier bietet es sich für den Arbeitgeber an, dem Arbeitnehmer die Kündigung „schmackhaft“ zu machen, indem er eine Abfindungszahlung anbietet.

2. Kurze Beschäftigungszeit

Ist der Arbeitnehmer erst wenige Jahre lang im Unternehmen beschäftigt, beläuft sich die zu errechnende Abfindung von einem halben Gehalt pro Jahr gegebenenfalls lediglich auf zwei oder drei Gehälter. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Abfindung gemäß § 1a KSchG leicht verschmerzen und kann gleichzeitig das Arbeitsverhältnis schnell und ohne langes Verfahren beenden.

3. Interne Gründe

Wenn ein Arbeitgeber befürchtet, dass das Führen eines Kündigungsschutzprozesses für Diskussionen und Unruhe im Unternehmen sorgen könnte, kann ein Abfindungsangebot sinnvoll sein.

In diesem Fall kann es für den Arbeitnehmer attraktiver sein das Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG anzunehmen, statt gegen die Kündigung zu klagen. Denn ob er vor Gericht eine höhere Abfindung aushandeln kann, ist ungewiss, und bei Verzicht auf die Klage ist ihm die Abfindung gemäß § 1a KSchG sicher.

5. Wann macht es für Arbeitgeber keinen Sinn, ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG zu machen?

In der Praxis machen Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung es § 1a KSchG selten Gebrauch. Die Gründe hierfür liegen nach meiner Erfahrung in folgenden Umständen:

1. zu hoher Abfindungsanspruch

Eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist vielen Arbeitgebern zu hoch. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon über einen sehr langen Zeitraum besteht und der Arbeitgeber zudem gute Aussichten hat, mit seiner Kündigung vor Gericht durchzukommen, also die Kündigung wirksam ist.

2. Abfindungsvereinbarung während des Kündigungsschutzverfahrens

Zudem sehen viele Arbeitgeber vom vorzeitigen Angebot einer Abfindungszahlung ab, da diese auch noch später, während eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens, vereinbart werden kann, auch wenn die Abfindung nicht sofort mit der Kündigung angeboten wurde. Sollte das Kündigungsschutzverfahren zu Ungunsten des Arbeitgebers tendieren, kann dieser sein Abfindungsangebot noch nachlegen.

3. Mangelnde anwaltliche Vertretung des Arbeitnehmers

Viele gekündigte Arbeitnehmer verzichten auf anwaltliche Beratung und erheben im Zweifel daher bereits aus Unwissenheit keine Kündigungsschutzklage. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber eine Abfindungszahlung sparen.

Vor allem jüngere und gut qualifizierte Arbeitnehmer haben darüber hinaus kein Interesse an einem langwierigen Kündigungsschutzprozess, da sie in der Regel schnell nach Ausspruch einer Kündigung einen neuen Job finden.

6. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, das Angebot einer Abfindung gemäß § 1a KSchG anzunehmen?

Für gekündigte Arbeitnehmer gibt es keine rechtliche Verpflichtung, ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers gemäß § 1a KSchG anzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Dies kann vor allem sinnvoll sein, wenn das Abfindungsangebot des Arbeitgebers in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr zu niedrig ist.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Kündigung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, wenn das Arbeitsverhältnis nur einige Jahre lang bestanden hat und die finanzielle Lage des Unternehmens gut ist.

7. Gibt es garantiert eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt?

Wie bereits dargestellt, verschafft eine Kündigungsschutzklage einem gekündigten Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung.

Eine Kündigungsschutzklage ist vielmehr auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Hat die Klage Erfolg, ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet, sondern läuft zu unveränderten Bedingungen weiter.

Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber oft bereit, eine Abfindung zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden und das finanzielle Risiko eines Kündigungsschutzprozesses auszuschließen.

Dieses Risiko besteht für ihn darin, dass er bei einem Sieg des Arbeitnehmers den Lohn für den gesamten zurückliegenden Zeitraum zahlen zu müssen, in welchem der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat (sogenannter Verzugslohn).

8. Wie kann ein Rechtsanwalt beim Thema Abfindung helfen?

Die Höhe einer Abfindung ist frei verhandelbar. Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt kann die Wirksamkeit einer Kündigung prüfen und somit die Erfolgsaussichten eines Kündigungsschutzverfahrens feststellen. Aufgrund vieler Erfahrungswerte kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine realistische Beurteilung der im Raum stehenden Abfindungssumme ermöglichen.

Ohne anwaltliche Beratung können Abfindungen viel höher oder viel niedriger ausfallen, als sie mit Unterstützung eines Rechtsanwalts ausgefallen wären.

Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt dieAngemessenheit und Vollständigkeit der gesamten Abfindungsvereinbarung prüfen. Diese umfasst neben der Abfindungshöhe oftmals die Gesamtregelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, einen Abwicklungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich.

Der Rechtsanwalt kann weiterhin hinsichtlich weiterer Themen beraten, die in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen entstehen. Solche Themen sind etwa die Möglichkeiten, eine Sperrzeit zu umgehen oder Fragen im Zusammenhang mit den Themen Resturlaub (Urlaubsabgeltung) und Freistellung.

9. Wie wird die Abfindung berechnet?

Bei Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der sogenannten „Regelabfindung“. Diese liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hat der Arbeitnehmer also nach zehn Jahren Beschäftigung zuletzt 2.000 € brutto monatlich verdient, so beläuft sich die Regelabfindung auf 10.000 €.

Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch (weit) darüber oder (weit) darunter liegen.

10. Ist eine Abfindung steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Eine Abfindung hingegen ist kein Arbeitsentgelt, weil sich die Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, da die Abfindung wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab. Das heißt, es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Eine Abfindung unterliegt allerdings der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug. Sie ist jedoch steuerbegünstigt. Dies bedeutet, dass zunächst zwar der volle steuerliche Abzug vorgenommen wird. Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs erhält man jedoch einen Teil der zuvor abgeführten Steuern zurück.

11. Vermindert eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich hat die Zahlung einer Abfindung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag abgeschlossen haben. In diesem Fall riskieren Sie möglicherweise eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Damit dies nicht der Fall ist, kommt es auf die richtige Formulierung dieser Verträge an.

Darüber hinaus kann es sich auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch nachteilig auswirken, wenn Sie als Arbeitnehmer in eine Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen eingewilligt haben.

Beratung und Vertretung

Sie sind Arbeitgeber und möchten Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung anbieten?

Oder möchten Sie als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche auf Abfindung durchsetzen?

Gern unterstütze ich Sie.

Es erwartet Sie:

  • Erreichbarkeit während sowie ausserhalb der Bürozeiten 
  • Höchste Priorität Ihres Anliegens
  • Sichere und vollständige Abwicklung auch über Telefon und E-Mail

Sie erreichen mich unter +49 6172-9819983 oder über das Kontaktformular meiner Website.
Ich nehme mich Ihrer Angelegenheit umgehend an und berate Sie zielgerichtet.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.