Die Arbeitspapiere – der arbeitsrechtliche Herausgabeanspruch

Ist das Arbeitsverhältnis einmal beendet – sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – steht der Arbeitnehmer vor der Herausforderung, eine neue Arbeitsstätte zu finden und in der Zwischenzeit Arbeitslosengeld zu beantragen.

Hierzu benötigt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III. Diese ist vom Arbeitgeber auszufüllen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Leider lässt sich der Arbeitgeber damit aber häufig sehr viel Zeit.

1. Welche Dokumente gelten als Arbeitspapiere?

Grundsätzlich umfassen die Arbeitspapiere folgende Unterlagen:

  1. das Arbeitszeugnis
  2. die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III
  3. die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung
  4. die Lohnsteuerkarte
  5. der Sozialversicherungsaus- bzw. -nachweis
  6. die sozialversicherungsrechtliche Abmeldebescheinigung
  7. die Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz

In der Regel wird unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am häufigsten über die Herausgabe der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III gestritten, da der Arbeitnehmer diese grundsätzlich zur Vorlage gegenüber der Agentur für Arbeit benötigt, um hier Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld zu erhalten.

2. Hat der Arbeitnehmer einen Herausgabeanspruch gegen den Arbeitgeber?

Oft enden Arbeitsverhältnisse im Streit. Nachdem der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage angestrengt hat oder beide Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, verweigert der Arbeitgeber in der Folge die Herausgabe der Unterlagen – oftmals ohne triftigen Grund. Anfragen des Arbeitnehmers oder auch anwaltliche Auffoderungen werden dann einfach ignoriert.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ober der Arbeitgeber verpflichtet ist sämtliche Unterlagen herauszugeben und an den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schicken.

Achtung: Holschuld, keine Bringschuld!

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Der Anspruch erstreckt sich aber nicht aber um Zusendung der Unterlagen, da es sich um eine sogenannte Holschuld handelt.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere ordnungsgemäß auszustellen und sodann zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Arbeitspapiere auch an den Arbeitnehmer zu verschicken. Vielmehr obliegt es dem Arbeitnehmer, die Arbeitspapiere beim Arbeitgeber abzuholen.

In der Praxis übersenden die meisten Arbeitgeber die Arbeitspapiere an den Arbeitnehmer. Das Prinzip der Holschuld gewinnt erst dann an Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos zur Herausgabe aufgefordert hat. Sofern nämlich der Arbeitgeber weiterhin die Herausgabe verweigert, obwohl der Arbeitnehmer hierzu eine Frist gesetzt und angeboten hat,  die Arbeitspapiere am Geschäftssitz des Arbeitgebers abzuholen, bleibt dem Arbeitnehmer nur noch das gerichtliche Klageverfahren.

Wenn es so weit kommt, stellt sich die Frage, welches Verfahren für die Herausgabe der Unterlagen am sinnvollsten ist. Infrage kommen die Geltendmachung durch eine einstweilige Verfügung oder durch das klassische Klageverfahren.

3. Einstweilige Verfügung oder Klage auf Herausgabe der Arbeitspapiere?

Der Vorteil der einstweiligen Verfügung ist, dass diese grundsätzlich deutlich schneller vor Gericht zu erwirken ist. Allerdings bietet dieses Verfahren im Vergleich zur Klageerhebung auch einige zusätzliche „rechtliche Hürden“.

Denn im Zuge der einstweiligen Verfügung muss der Arbeitnehmer neben seinem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund glaubhaft machen.

Dies bedeutet, dass er genau vortragen und darlegen muss, weshalb eine Eilbedürftigkeit zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen besteht.

Mithin muss der Arbeitnehmer sämtliche Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass ihm durch ein alternatives, zeitlich längeres „normales“ Klageverfahren auf Herausgabe und der damit verbundenen Verzögerung unwiederbringliche Nachteile drohen.

Der Arbeitnehmer muss also entsprechend glaubhaft machen, dass mit der verzögerten Herausgabe der Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses oder unterbliebene Zahlungen der Agentur für Arbeit ursächlich zusammenhängen. Bei Fehlen der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III lässt sich dies grundsätzlich annehmen Bei den anderen Arbeitspapieren, etwa der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, sowie der sozialversicherungsrechtlichen Abmeldebescheinigung oder der Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz wird dies wohl eher nicht der Fall sein.

Nur wenn hier genau und konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass ein Grund für eine Eilbedürftigkeit besteht, kann eine einstweilige Verfügung im Ergebnis vor Gericht Erfolg haben. Ansonsten würde diese kostenpflichtig abgewiesen werden und der Arbeitnehmer müsste im Anschluss auf dem klassischen Weg der Herausgabeklage ein neues gerichtliches Verfahren anstrengen.

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