Die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen

Neben den Formvorschriften sind die jeweils für das Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfristen zu beachten. Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach dem Gesetz, tarifvertraglichen Regelungen oder dem jeweiligen Arbeitsvertrag. 

1. Gesetzliche Kündigungsfristen

Sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte gilt gemäß § 622 BGB eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit sind ebenfalls gesetzlich geregelt. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gelten folgende verlängerte Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende:

  • ein Monat nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit
  • zwei Monate nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit
  • drei Monate nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit
  • vier Monate nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit
  • fünf Monate nach zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit
  • sechs Monate nach fünfzehnjähriger Betriebszugehörigkeit und
  • sieben Monate nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit.

Außer Betracht bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer bleiben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers. In jüngerer Rechtsprechung wird hierzu jedoch teilweise die Auffassung vertreten, dass diese gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt, da es junge Menschen diskriminiere. 

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, ohne dass hierbei ein Enddatum zu beachten ist.

2. Tarifvertragliche Kündigungsfristen

Kündigungsfristen können durch einen Tarifvertrag verkürzt oder verlängert werden. Damit wird den besonderen Erfordernissen einzelner Branchen Rechnung getragen.

Die von den gesetzlichen Regelungen abweichenden tarifvertraglichen Bedingungen gelten innerhalb des Geltungsbereichs eines entsprechenden Tarifvertrages, wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt worden ist oder beide Parteien organisiert sind. Ansonsten gelten sie nur, wenn dies zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern im Einzelfall vereinbart wurde.

3. Kündigungsfristen im einzelnen Arbeitsvertrag

Lediglich in den nachfolgenden Fällen können nach dem Gesetz kürzere als die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen einvernehmlich vereinbart werden:

  • Unternehmen, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen ohne Enddatum, also kalendertäglich vereinbaren. Bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen sind jedoch die gesetzlich verlängerten Kündigungsfristen auch im Kleinunternehmen nicht verkürzbar.
  • Bei Einstellung einer vorübergehenden Aushilfe kann eine Verkürzung der Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate dauert.

Längere Kündigungsfristen können zu jeder Zeit vereinbart werden. Zu beachten ist hierbei lediglich, dass für kündigungswillige Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vorgesehen werden darf. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist kann beispielsweise in solchen Fällen sinnvoll sein, in denen ein Ersatz für den Arbeitnehmer nur schwer zu finden ist. In er Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings die Frage, ob es für den Arbeitgeber wirklich von Vorteil ist, wenn sie einen Arbeitnehmer, der kündigen und das Unternehmen verlassen wollen, noch lange halten will.

4. Klagefrist für Kündigungsschutzklage 

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine ordentliche Kündigung wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht erheben. Tut er diese nicht, wird die Kündigung zum Ende der Kündigungsfrist wirksam. 

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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