Die Betreuungsverfügung

Ein plötzlicher Unfall, ein Herzinfarkt oder Demenz – nicht jeder möchte in diesem Fall im Krankenhaus oder Pflegeheim betreut werden, sondern lieber in den eigenen vier Wänden betreut werden. 

Ist jemand selbst nicht mehr in der Lage, seinen Willen hierüber zu artikulieren, hat das deutsche Recht mit der Betreuungsverfügung eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge vorgesehen. 

Der Vorteil der Betreuungsverfügung ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird, § 1896 BGB. Der in der Verfügung vorgeschlagene Betreuer wird nämlich erst dann vom Gericht benannt, wenn dieses es aufgrund der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält. 

Nach der Benennung kontrolliert das Gericht permanent die Handlungen des Betreuers, damit die Vorgaben der Betreuungsverfügung eingehalten werden.

1. Regelungsinhalt

Mit einer Betreuungsverfügung lässt sich im Vorfeld bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll, aber auch, wer explizit nicht als Betreuer in Frage kommt, § 1897 Abs. 4 BGB. 

Weiterhin kann mit der Betreuungsverfügung bestimmt werden, wo der Wohnsitz des Betreuten im Betreuungsfall sein soll, § 1901 Abs. 3 BGB.

Schließlich kann auch in eingeschränktem Maße der Umgang mit Finanzen geregelt werden. Etwaige Betreuer sind hier jedoch durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt, §§ 1804, 1806ff BGB.

2. Erstellung und Inhalt

Das deutsche Gesetz schreibt keine Form für die Verfassung einer Betreuungsverfügung vor.

Es empfiehlt sich jedoch, die Verfügung möglichst handschriftlich zu verfassen.

Hinsichtlich des Inhalts der Betreuungsverfügung kann man sich zunächst an einem Entwurf einer Vorsorgevollmacht orientieren. Benennen Sie sie einfach in „Betreuungsverfügung“ um.

Es gibt insoweit vorgefertigte Formulare, beispielsweise vom Bundesministerium der Justiz, die nur noch angekreuzt oder unterschrieben werden müssen. Diese Formulare haben jedoch den Nachteil, dass sie persönlichen Wünschen und Vorstellungen nicht ausreichend Rechnung tragen können. 

Praxistipp: 

Machen Sie sich zunächst Gedanken darüber, was Ihr eigener Wille ist und welche kulturelle, wissenschaftliche oder religiöse Überzeugung sie Ihrer Betreuungsverfügung zu Grunde legen wollen.

Holen Sie sich dann umfassenden Rat und Aufklärung bei einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar, um dann Ihren eigenen Willen wirksam dokumentieren zu können.

Schließlich empfiehlt sich, die einmal erstellte Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren.

Änderungen Ihrer eigenen persönlichen Überzeugungen können so dokumentiert werden.

Auch wenn sich Ihr Wille nicht verändert hat, ist eine regelmäßige, etwa einmal jährliche Ergänzung der Betreuungsverfügung empfehlenswert. Der einfache Satz “Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten”, versehen mit Datum und Unterschrift, wird es im Bedarfsfall dem Gericht erleichtern, zu entscheiden, ob die Betreuungsverfügung Ihren aktuellen Willen widerspiegelt.

3. Hinterlegung 

Damit das Gericht den gewählten Betreuer benennen und im Anschluss dessen Handeln auch kontrollieren kann, ist zunächst erforderlich, dass die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. 

Zunächst ist jedermann verpflichtet, eine Betreuungsverfügung bei Gericht abzuliefern, sobald er von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren erfährt, § 1901c BGB.  

Darüber hinaus ist es in einigen Bundesländern auch möglich, die Betreuungsverfügung bei Gericht zu hinterlegen (zurzeit in Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). 

Auch können im Rahmen der Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Angaben zur Betreuungsverfügung hinterlegt werden. Ein Nachteil hierbei ist jedoch, dass die Verfügung hier zwar registriert wird, aber nicht eingesehen werden kann, was darin steht.

Schließlich bieten auch zahlreiche Online-Dienstleister eine Hinterlegung Ihrer Betreuungsverfügung an. 

Praxistipp:

Stellen Sie sicher, dass Ihre Betreuungsverfügung im Notfall schnellstmöglich gefunden wird. 

Informieren Sie die von Ihnen bestimmte Betreuungsperson im Vorfeld über Ihre Verfügung und stellen Sie ihr das Dokument zumindest in Kopie zur Verfügung. 

Auch die Aufnahme der Betreuungsverfügung in einen eigenen „Notfallordner“ zu Hause ist denkbar.

Darüber hinaus ist eine Hinterlegung bei Gericht sowie der Hinweis auf Bestehen einer Betreuungsverfügung in der eigenen Vorsorgevollmacht empfehlenswert.

4. Widerruf und nachträgliche Änderungen 

Eine einmal erstellte Betreuungsverfügung kann jederzeit ohne Einhaltung von Formvorschriften widerrufen oder geändert werden.

Lediglich für den Fall, in dem das Gericht eine Betreuung „von Amts wegen“ als notwendig erachtet, ist ein Widerruf nicht möglich, § 1908d BGB.

Selbst wenn bereits der Betreuungsfall eingetreten ist und der Betreute geschäftsunfähig wird, kann er die Verfügung widerrufen. In diesem Fall wird dann das Betreuungsgericht einen neuen Betreuer bestimmen.

Schließlich kann das Gericht einen Betreuer entlassen, etwa wenn der Betreute eine andere geeignete Person bestimmen möchte, wenn das Gericht Zweifel an dessen Eignung hat oder einen anderen, wichtigen Grund für die Entlassung sieht, § 1908b BGB.

5. Unterschied zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht basieren auf dem Vertrauen in die Bevollmächtigten und Ärzte, die eigenen Bestimmungen in Notfällen nach dem dokumentierten Willen durchzuführen. Tun sie dies nicht, ist der Betroffene selbst im Zweifel nicht mehr in der Lage, die Einhaltung der eigenen Vorgaben zu kontrollieren.

Im Gegensatz dazu baut die Betreuungsverfügung in erster Linie nicht auf Vertrauen, sondern dient vielmehr dazu, den Betreuer zu gegebener Zeit gerichtlich zu kontrollieren. So kann das Gericht etwa die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung kontrollieren sowie Zahlungsvorgänge auf dem Konto des zu Betreuenden überwachen.

Der Nachteil der Betreuungsverfügung gegenüber den anderen Vorsorgemöglichkeiten ist jedoch, dass sie erst dann ihre Wirkung entfaltet, wenn das zuständige Gericht aufgrund der medizinischen Situation bestimmt, einem Betreuer die Handlungsbefugnis zu übertragen. Der Betreuer wird erst dann vom Gericht benannt. Dies kann insbesondere in Fällen, in denen die Handlungsunfähigkeit des zu Betreuenden überraschend eintritt und schnelle Handlung erforderlich ist, von Nachteil sein.

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