Die Familiengesellschaft zur Sicherung der Vermögensnachfolge

1. Sicherung der Vermögensnachfolge

Zur Gestaltung der Nachfolge im Hinblick auf privates und/oder betriebliches Familienvermögen ist die Gründung einer Familiengesellschaft – auch Familienpool genannt – ein effizientes und anpassungsfähiges Instrument. Sie schützt vor der Zerschlagung von Unternehmen und Vermögenswerten durch die Erben, und spart darüber hinaus auch noch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

2. Warum eine Familiengesellschaft?

Jeder Unternehmer möchte möglichst noch zu Lebzeiten sein Familienvermögen durch eine gesicherte Nachfolgeregelung erhalten.

Das eigene Unternehmen soll möglichst an die Erbengeneration übergeben werden, ohne dass es im Erbfall dann durch die Erben, etwaige Scheidungen oder durch Gläubiger zerschlagen werden kann.

Dabei erstreckt sich dieses Sicherungsbedürfnis oftmals nicht nur auf das eigene Unternehmen. Auch das Privatvermögen, etwaige Beteiligungen, Immobilien sowie privates Geld- und Wertpapiervermögen, sollen durch eine optimale Nachfolgeregelung gesichert und erhalten werden.

Darüber hinaus kann eine Beteiligung es Ehegatten und der Kinder am Familienvermögen bereits vor Eintritt des Erbfalls steuerlich und strategisch sinnvoll sein. Dabei soll jedoch möglichst eine weitgehende Kontrolle über das eigene Vermögen bis zum Erbfall erhalten bleiben, um bei unerwünschten Entwicklungen noch eine Eingriffsmöglichkeit in Form einer Rückforderung ziehen zu können.

Schließlich wollen viele Unternehmer rechtzeitig Vermögen auf Angehörige übertragen, um ihr Haftungsrisiko zu vermindern.

Die Gestaltung der Nachfolge mittels einer Familiengesellschaft ist hier in vielen Fällen das ideale Instrument.

3. Nießbrauch als Alternative?

Bei der Übertragung von Immobilien wird in der Praxis häufig auf die Konstruktion der Einräumung eines Nießbrauchs zurückgegriffen.

a. Vorteil des Nießbrauchs

Der Vorteil dieser Art der Übertragung ist, dass der Erblasser seine Immobilien noch zu Lebzeiten übertragen kann, gleichzeitig jedoch das Recht auf Nutzung oder zumindest ein Wohnrecht behält.

b. Nachteile des Nießbrauchs
i. Verfügungsbeschränkungen

Auf der anderen Seite kann der Erblasser nach Übertragung nicht mehr über die Immobilie verfügen, da seine Erben ab der Übertragung neue Eigentümer geworden sind. Ein weiterer Nachteil ist, dass auch die Erben nicht frei über die Immobilie verfügen können, da etwa ein mit Nießbrauch belastetes Haus nur schwer verkauft oder beliehen werden kann.

ii. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Schließlich verhindert die Einrichtung eines Nießbrauchsrechts auch, dass die Immobilie aus der Pflichtteilsberechnung genommen werden kann.

Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB bleiben Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen weiterer Erben unberücksichtigt, sobald nach der Schenkung ein Zeitraum von zehn Jahren vergangen ist (so genannte 10-Jahres-Frist).

Überträgt der Erblasser jedoch eine Immobilie an einen Erben und lässt sich einen Nießbrauch einräumen, läuft diese Frist nicht an. Grundlage für diese Ausnahme bildet die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 (BGH IV ZR 132/93). Dieser hat entschieden, dass die 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht angewandt werden kann, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung diese Schenkung an einen Nutzungsrechtsvorbehalt geknüpft hat. Eine Schenkung gilt daher in rechtlicher Hinsicht erst dann als vollständig vollzogen, wenn der Beschenkte die uneingeschränkte Nutzung an dem Geschenk innehat.

Im Ergebnis können sich etwa pflichtteilsberechtigte Miterben im Erbfall damit auch nach Ablauf von zehn Jahren so stellen lassen, als wäre die übertragene Immobilie mit vererbt worden. Ihr Pflichtteil wird dann ergänzt um den Pflichtteilsanspruch aus der Immobilie.

iii. Steuerliche Nachteile

Durch den Nießbrauch an vermieteten Objekten werden Mieteinnahmen steuerlich vollständig dem Erblasser zugerechnet. Eine einkommensteuerliche Verlagerung auf die Kinder wird damit verhindert.

4. Der Familienpool als optimale Vermögenssicherung

a. Einrichtung und Regelungsmöglichkeiten einer Familiengesellschaft

Grundlage der Einrichtung einer Familiengesellschaft ist, dass der Unternehmer seine Vermögenswerte in eine Gesellschaft einbringt. Im Anschluss werden die Anteile an dieser Gesellschaft im Wege der Schenkung oder Erbschaft an die Erben übertragen. 

Der Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft kann so gestaltet werden, dass die dauerhafte Einflussnahme des Unternehmers auf die Vermögenswerte gesichert wird. Der ungewünschte Zugriff auf das Vermögen durch Gläubiger, geschiedene Ehepartner, Pflichtteilsberechtigte oder Schwiegerkinder wird so vereitelt.

Darüber hinaus kann durch ergänzende Kündigungseinschränkungen und Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag die dauerhafte Bündelung des Vermögens in der Familiengesellschaft gesichert und das Unternehmen vor einer Zerschlagung durch die Erben gesichert werden.

Weiterhin kann durch eine entsprechende Gestaltung der Schenkungsverträge, mit denen die Gesellschaftsanteile übertragen werden, das Vermögen des Unternehmens zusätzlich gesichert werden. Etwaige Gebote, Verbote und Rückforderungsrechte können hier zum Schutz des Unternehmens verankert werden.

Ergänzende Testamente, Eheverträge und Vollmachten runden den Schutz des Unternehmensvermögens ab.

b. Steuerliche Vorteile der Familiengesellschaft

In steuerlicher Hinsicht kann eine entsprechende Vertragsgestaltung durch die Verlagerung von Einkünften auf die Anteilseigner die Einkommensteuer vermindert oder sogar vollständig vermieden werden.

Auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer kann durch gezielte mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge vermieden oder zumindest reduziert werden.

5. Die Rechtsform der Familiengesellschaft

Welche Rechtsform für die jeweils zu gründende Familiengesellschaft ideal ist, hängt von der Art des zu verwaltenden Vermögens ab.

So macht die Ausformung des Familienpools als – haftungsbeschränkte – Kapitalgesellschaft oftmals Sinn, wenn es um die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen geht. Die Rechtsform der GmbH ist in solchen Fällen die Regel.

Handelt es sich indes bei dem Familienpool um eine rein vermögensverwaltende Familiengesellschaft, werden Haftungsrisiken in der Regel eher keine Rolle spielen. Hier ist die Gründung einer Personengesellschaft in den meisten Fällen zweckführend. Neben den Rechtsformen der GbR und der KG ist die GmbH & Co. KG die hierfür gebräuchlichste Form.

Darüber hinaus hat jede Gesellschaftsform Vor- und Nachteile, die bei der Einrichtung einer Familiengesellschaft zu berücksichtigen sind, wie etwa die Gründungskosten, die Regelung von Geschäftsführung und Vertretung, sowie die buchhalterische und steuerliche Behandlung.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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