Die gesetzliche Erbfolge

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und nach welchen Maßgaben dies geschieht.

Hiernach tritt entweder ein einzelner Erbe oder eine Erbengemeinschaft automatisch an die Stelle des Verstorbenen. Es entsteht eine so genannte Gesamtrechtsnachfolge, bei der alle Vermögenswerte, aber auch alle Verbindlichkeiten vom Verstorbenen auf den oder die Erben übergehen. 

Wer Erbe wird, kann der Erblasser vorab in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen. 

Trifft der Erblasser hingegen keine letztwillige Verfügung, so gilt die gesetzliche Erbfolge.

Gesetzliche Erben im Sinne des BGB sind Verwandte, der Ehepartner und gegebenenfalls der eingetragene Lebenspartner:

1.  Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz teilt Verwandte zunächst in folgende Ordnungen ein:

a) Erste Ordnung

 Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Erben zweiter Ordnung
Grafik 2 Erben zweiter Ordnung
b) Zweite Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, Neffen, Nichten usw.

Erben erster Ordnung
Grafik 1 Erben erster Ordnung
c) Dritte Ordnung

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

d) Vierte Ordnung

Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge


Die nachfolgenden Ordnungen sind so weit erweiterbar, dass grundsätzlich jeder einen oder mehrere Erben hat. Sollten diese jedoch aufgrund des weit entfernten Verwandtschaftsgrades nicht auffindbar sein, fällt das Erbe dem Staat zu.

In der gesetzlichen Ordnungsreihenfolge gilt nach dem so genannten Ausschlussprinzip, dass nur die nur die Verwandten der jeweils niedrigsten Ordnung erbschaftsberechtigt sind. Alle weiteren Verwandten in höheren Ordnungen sind hiernach ausgeschlossen. Wenn beispielsweise ein Kind (erste Ordnung) als Erbe vorhanden ist, sind Geschwister als Zugehörige der zweiten Ordnung als Erben ausgeschlossen.

Innerhalb der jeweiligen Ordnungen herrscht bei der Aufteilung des Erbes das so genannte Repräsentationsprinzip. Dies bedeutet, dass jedes Kind nach dem Versterben des Erblassers den gesamten Stamm seiner Nachfahren repräsentiert. 

Hat ein Erblasser mithin drei Kinder, so erhält jedes Kind zunächst ein Drittel des Erbes. 

Ist eines der Kinder bereits vor dem Erbfall verstorben, fällt sein Erbanteil dem Stamm seiner Nachfahren zu, also der Enkelgeneration (siehe Schaubild Erben erster Ordnung, oben).

2.  Das Erbrecht des Ehegatten

War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet, erbt neben seinen Verwandten auch der Ehegatte.

Die Höhe des jeweiligen Erbes für Verwandte und Ehegatten ermittelt sich folgendermaßen:

  1. Als erstes wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten ermittelt. Die Höhe der Erbquote des Ehegatten hängt zunächst von dem Güterstand der Ehegatten ab, das heißt, ob die Eheleute vor dem Erbfall im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder einer anderen erbvertraglichen Regelung gelebt haben.
  2. Als zweites wird ermittelt, zu welcher Ordnung die Verwandten des Erblassers gehören. Hiernach richtet sich die Erbquote der Verwandten.

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte 

  • neben Verwandten der ersten Ordnung ein Halb,
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel,
  • neben Verwandten der dritten und entfernteren Ordnungen grundsätzlich alles.

Leben jedoch in diesem Fall noch Großeltern des Erblassers, erhalten diese nach komplexen Regelungen einen Anteil von bis zu einem Viertel.

Für ein kinderloses Ehepaar, das im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, bedeutet dies beispielsweise, dass neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers noch etwaige Geschwister zu einem Viertel erben. Der verbleibende Ehepartner erbt in diesem Fall zu drei Viertel.

Ehegatten-Erbrecht
Grafik 3 Ehegatten-Erbrecht

Liegt ein notarieller Ehevertrag vor, in dem beide Ehepartner entweder Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben, fällt der Anteil des Ehegatten in der Regel um ein Viertel niedriger aus.

Alle Ausführungen für den Ehegatten gelten entsprechend analog für den eingetragenen Lebenspartner.

3. Der Pflichtteil

Grundsätzlich kann jeder Erblasser vor seinem Tod in seiner letztwilligen Verfügung jeden Verwandten und auch seinen Ehegatten enterben. Diese werden dann nicht Erben und somit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Einige nahe Verwandte und der Ehegatte haben jedoch ein so genanntes Pflichtteilsrecht. 

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen
  • seine Kinder (bzw. bei Vorversterben eines Kindes dessen Kinder)
  • bei kinderlosen Erblassern die Eltern

Weitere Pflichtteilsberechtigte gibt es nicht. Insbesondere Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Bei dem Pflichtteil handelt es sich um eine Geldforderung gegen die Erben. 

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. 

Die Reduzierung von Erbanteilen auf den Pflichtteil birgt zahlreiche Nachteile. So ist zunächst zur Berechnung der gesamte Nachlass zu bewerten. Darüber hinaus ergibt es für die Erben gegebenenfalls ein Liquiditätsproblem, wenn sie den Pflichtteil aufbringen müssen, insbesondere, wenn der Nachlass aus Immobilien oder Betriebsvermögen besteht.

Um dies zu vermeiden, kann Erblasser daher im Vorfeld mit den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dieser muss vertraglich vereinbart und notariell beurkundet werden.  In der Regel wird mit den Pflichtteilsberechtigten in diesen Fällen eine Ausgleichszahlung vereinbart.

Eine einseitige vollständige Enterbung inklusive Entziehung des Pflichtteils ist nur in den seltensten Fällen möglich. Hierfür muss der Pflichtteilsberechtigte ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt haben, etwa Unterhaltszahlungen verweigert oder dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben.

Um die Pflichtteilsberechtigten davor zu schützen, dass ihr Anspruch durch vorzeitige Schenkungen an die Erben umgangen wird, gibt es den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hierfür werden bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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