Die Vorsorgevollmacht

1. Rechtscharakter der Vorsorgevollmacht

Nach deutschem Recht kann eine Person eine andere Person im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen, im Falle einer Notsituation bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. 

Ziel der Vorsorgevollmacht ist es, den Bevollmächtigten zum Vertreter im Willen des Vollmachtgebers zu ernennen. Ist der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig, entscheidet der Bevollmächtigte damit an seiner Stelle.

Entscheidend ist daher, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen entgegen bringt. 

Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten bilden die §§ 164 ff BGB. Im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem gelten die gesetzlichen Regelungen des Auftrages, in §§ 662 ff BGB.

Grundsätzlich können nur geschäftsfähige und volljährige Personen als Bevollmächtigte bestimmt werden.

2. Inhalt der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen erstrecken, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist.  Ausgeschlossen ist eine Bevollmächtigung jedoch bei so genannten „höchstpersönlichen Rechtsgeschäften“. Diese sind etwa die Eheschließung, die Errichtung eines Testaments oder die Ausübung des Wahlrechts. 

Soll sich eine Vorsorgevollmacht auf Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren erstrecken, müssen diese ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Die Erstellung einer so genannten Generalvollmacht ist diese Angelegenheiten gemäß § 1904 Abs. 2 BGB, § 1906 Abs. 5 BGB, § 51 Abs. 3  ZPO nicht ausreichend.

Der Vollmachtgeber kann in seiner Vorsorgevollmacht mehrere Personen als Bevollmächtigte ernennen. Möglich ist etwa, mehrere Bevollmächtige mit mehreren Einzelvollmachten zu versehen, um verschiedene Bevollmächtigte für verschiedene Bereiche zu bestimmen. Hierbei sollten die jeweiligen Vertretungsbereiche klar voneinander abgegrenzt werden, um Verwirrung und Unstimmigkeiten zwischen den Bevollmächtigten zu vermeiden.

Weiterhin sind Bevollmächtigungen in Form einer Doppelvollmacht oder einer Ersatzvollmacht möglich. Die Ersatzvollmacht gewährt zusätzliche Sicherheit durch einen Ersatzbevollmächtigten. Hingegen bestimmt eine Doppelvollmacht zwei Bevollmächtigte, die sich gegenseitig kontrollieren können. 

3. Form der Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten bedürfen keiner notariellen Beurkundung, Bevollmächtigte müssen lediglich nachweisen, dass sie bevollmächtigt sind, § 167 Abs. 2 BGB. 

Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung über seinen freien Willen verfügt, er mithin geschäftsfähig ist (§ 104 BGB). 

Grundsätzlich gibt es keine Formvorschrift für Vorsorgevollmachten. Sie können theoretisch sogar mündlich erteilt werden. Allerdings wird gemeinhin die Schriftform im Rechtsverkehr allgemein erwartet. Sie dient der Rechtssicherheit.

Notwendig ist jedoch in einigen Fällen eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, etwa für die Übertragung einer Immobilie, § 29 Grundbuchordnung.

Berechtigt die Vorsorgevollmacht gleichzeitig zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen, die die Gefahr begründen, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Behandlung stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht mindestens schriftlich abgefasst sein und die betreffenden Maßnahmen ausdrücklich nennen (§1904 Abs. 5 BGB). Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (§ 51 Abs. 3 ZPO).

Im Rahmen von Bankgeschäften bestehen Banken aus Haftungsgründen oftmals darauf, dass zusätzlich zur Vorsorgevollmacht über ein bankeigenes Verfahren eine Kontovollmacht hinterlegt wurde.

Wenn das Betreuungsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vorsorgevollmacht hat, kann es einen Betreuer einsetzen. 

4. Vorsorgevollmacht und Betreuung 

Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung weitgehend vermieden werden. Sie macht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Bestellung eines rechtlichen Betreuers trotz Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können.

Einige Vorschriften des Betreuungsrechts gelten auch für den Bevollmächtigten aus einer Vorsorgevollmacht.

Im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich muss sich etwa der Bevollmächtigte ebenso wie ein Betreuer beispielsweise eine Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung oder den Einsatz stark beruhigender Medikamente vom Gericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. 

In finanziellen Angelegenheiten hingegen wird der Bevollmächtigte anders als der Betreuer nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Um dennoch eine höchstmögliche Sicherheit in diesen Angelegenheiten zu gewährleisten, kann es kann sich daher empfehlen, selbst Kontrollmechanismen in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, etwa durch die Erteilung der Vollmacht in der Weise, dass immer nur zwei Bevollmächtigte von ihr Gebrauch machen können (Vier-Augen-Prinzip).

5. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit, etwa durch krankheits- oder unfallbedingten Verlust geistiger Fähigkeiten, erklärt der Vollmachtgeber, dass der Bevollmächtigte in seinem Namen handeln und entscheiden darf.

Dies ist der wesentliche Unterschied zur Patientenverfügung, in der der Verfügende selbst regelt, was im Falle einer unheilbaren Krankheit geschehen soll. Hier formuliert der Verfügende seine Anweisungen für den Fall, dass er ärztlich behandelt werden muss, aber nicht mehr in der Lage ist, selbst über die Art der Behandlung entscheiden kann. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch etwaige Bevollmächtigte oder Betreuer müssen gemäß § 1901a BGB bzw. § 630d BGB nach diesen Anweisungen handeln. 

Beide Dokumente, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, ergänzen sich daher und sollten gemeinsam abgefasst werden. Dies empfehlen auch die Bundesnotarkammer und die Bundesärztekammer.

6. Kündigung und Widerruf der Vorsorgevollmacht

Der Vollmachtgeber kann seine Vorsorgevollmacht gemäß §§ 168, 671 BGB jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen. 

Wird der Vollmachtgeber jedoch geschäftsunfähig, kann der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Stattdessen muss er sich an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Dieses bestellt sodann einen Betreuer, gegenüber dem die Kündigung der Vollmacht erklärt wird. 

Im Falle eines geschäftsunfähig gewordenen Vollmachtgebers kann darüber hinaus ein gerichtlich bestellter Betreuer die Vorsorgevollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten will oder dazu nicht mehr imstande ist. 

7. Rechtliche Beratung

Es gibt vorgefertigte Formulare, beispielsweise vom Bundesministerium der Justiz, die nur noch angekreuzt oder unterschrieben werden müssen. 

Allerdings werden hierdurch individuelle Fragestellungen unter Umständen nicht berücksichtigt.

Für die Fertigung von individuell zugeschnittenen Entwürfen für Vorsorgevollmachten ist es daher ratsam, sich rechtskundig beraten zu lassen. 

In der Praxis wird dies häufig mit der Beratung über Rechtsnachfolge und Verfügungen von Todes wegen, wie etwa Testamenten, Vermächtnissen oder Schenkungen verbunden. 

Gern stehen wir Ihnen für die Erstellung rechtssicherer individueller Vollmachtsurkunden zur Verfügung und beraten Sie über die Tragweite und Risiken einer Vollmachtserteilung. Auch stimmen wir die Vorsorgeurkunden mit anderen wichtigen Verfügungen, wie etwa Testamenten und Vermächtnissen, ab. 

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.

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