Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bisher galt gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen sollten, wo es umsetzbar war.

Diese Verpflichtung der Arbeitgeber wird nunmehr durch die sogenannte „Notbremse“ in das Infektionsschutzgesetz verlagert. 

In diesem Zusammenhang werden nunmehr darüber hinaus auch die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch annehmen zu müssen.

Mit Datum vom 21.04.2021 hat der Deutsche Bundestag das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses Gesetz am 22. April 2021 bewilligt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden alle Bestimmungen zum Homeoffice in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen.

1. Pflicht der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten

Bereits mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung war vorgesehen, Arbeitgeber zu verpflichten, Ihren Arbeitnehmern bei Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Arbeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese zunächst bis zum 15. März 2021 befristete Verpflichtung wurde auf dem Corona-Gipfel von Bund und Ländern vom 3. März 2021 nochmals bis zum 30. April 2021 verlängert. Die geltenden Regeln der Arbeitsschutzverordnung wurden daraufhin bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 

Diese Verpflichtung wird nunmehr im neuen § 28b Abs.7 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.

Ausnahmen hiervon sollen nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen erlaubt sein.

Ein solcher zwingender betriebsbedingter Grund, seinen Arbeitnehmern kein Homeoffice anzubieten, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmen des Arbeitgebers die nötigen Arbeitsmittel dafür fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur dafür nicht ausreicht. Andere organisatorische Erschwernisse reichen nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen.

Auch enthält das Infektionsschutzgesetz keine Regelung für eine Mindestbetriebsgröße, die etwa Kleinbetriebe von der Homeoffice-Verpflichtung, ausnehmen könnte.

2. Pflicht der Arbeitnehmer, Homeoffice-Angebote anzunehmen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sah bislang keine Verpflichtung für Arbeitnehmer vor, das Homeoffice-Angebot ihrer Arbeitgeber anzunehmen. Die Arbeitnehmer waren lediglich gebeten worden, diese Angebote zu nutzen. Mithin verpflichtete die Arbeitsschutzverordnung lediglich die Arbeitgeberseite, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitnehmer vorzusehen. 

Die durch das Infektionsschutzgesetz vorgesehene Regelung ändert dies nun. Hiernach gilt gemäß dem Gesetzeswortlaut: “Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.”

Gründe, die es Arbeitnehmern nicht erlauben, das Homeoffice-Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein.

Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nunmehr gesetzlich verpflichtet, bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice zu arbeiten.

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