Kann ich meine Kinder enterben?

Nicht in jeder Familie ist die Beziehung zwischen Eltern und Kindern harmonisch. Kommt es zwischen beiden zum Zerwürfnis, entsteht bei manchen Eltern der Wunsch, das unliebsame Familienmitglied zu enterben. Aber ist das überhaupt möglich?

I.  Die Enterbung

Grundsätzlich gilt: Wer ein Testament errichtet, kann nach seinem freien Willen Erben einsetzen oder Personen enterben. 

Wenn Sie also Ihr Kind enterben möchten, müssen Sie ein Testament aufsetzen. In diesem Testament bestimmen Sie einfach andere als Erben – etwa Ihren Partner, Ihre Geschwister oder andere Verwandte. Die gesetzliche Erbfolge wird damit durch die von Ihnen vorgenommene, gewillkürte Erbfolge ersetzt. Ihr Kind ist nun nicht mehr Erbe.

Alternativ können Sie Ihr Kind auch durch ein so genanntes Negativtestament enterben. Hier können Sie alle benennen, die Sie von der Erbfolge ausschließen möchten. Sie können beispielsweise formulieren: 

„Hiermit enterbe ich meinen Sohn Andreas. Auch seine Abkömmlinge sollen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.“

II. Das Pflichtteilsrecht

1. Die Gesetzeslage

Der deutsche Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass Kinder, die per Testament enterbt werden, trotz der Enterbung einen Anspruch auf einen so genannten Pflichtteil haben, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt sowohl für eheliche als auch uneheliche Nachkommen und umfasst sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder.

Enkelkinder sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihr pflichtteilsberechtigter Elternteil bereits verstorben ist.

Auch Ehepartner sind pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB. Entscheidend für den Umfang ihres Erb- und Pflichtteiles ist der Güterstand, in dem sich die Ehe befand, etwa im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung. 

Selbst wenn der Ehegatte im Erbfall das Erbe sein Pflichtteilsrecht ausschlägt, behält er/sie einen Pflichtteilsanspruch, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten (so genannter „kleiner Pflichtteil“).

Weiterhin sind auch Lebenspartner pflichtteilsberechtigt, § 10 Abs. 6 Lebenspartnerschaftsgesetz.

Schließlich können auch Eltern pflichtteilsberechtigte Erben sein. Dies gilt, wenn der Erblasser keine eigenen Nachkommen hat und somit die Eltern die nächsten Verwandten sind, § 2309 BGB.

Kein Pflichtteilsrecht erwächst den Geschwistern, selbst wenn sie die einzigen lebenden Verwandten des Erblassers sind. Gleiches gilt für sonstige entferntere Verwandte sowie für alle nicht verwandten Personen. 

Auch Schwiegerkindern erwächst kein Pflichtteilsrecht, da sie keine gesetzlichen Erben sind.

2. Art und Höhe des Pflichtteils

a.  Berechnung des Pflichtteils

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles, § 2303 BGB. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus den §§ 1922 bis 1934 BGB. 

Grundlage der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

b. Wesen des Pflichtteils

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldzahlungsanspruch, der sich gegen die Erben reichtet. Die Erben können diesen Anspruch daher nicht mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen. Umgekehrt kann der Pflichtteilsberechtigte aber auch nicht die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.

III. Die Entziehung des Pflichtteils

1. Vollständige Entziehung des Pflichtteiles

Die vollständige Entziehung des Pflichtteils eines pflichtteilsberechtigten Erben ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

Die Umstände, unter denen eine vollständige Entziehung möglich ist, sind in § 2333 BGB geregelt. Hiernach gilt:

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 

1.

dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,

2.

sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3.

die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4.

wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Liegt eine (oder mehrere) dieser Voraussetzungen vor, kann der Erblasser im Wege einer letztwilligen Verfügung den Erben von der Erbschaft ausschließen und ihm auch das Pflichtteilsrecht vollständig entziehen, § 2336 Abs. 1 BGB. 

Wichtig: Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden, § 2336 Abs. 2 BGB.

Um sicherstellen zu können, dass Sie den Pflichtteil auch tatsächlich wirksam entzogen wird, ist es unbedingt notwendig Sie die Pflichtteilsentziehungsgründe ausführlich und nachvollziehbar im Testament darlegen. Nehmen Sie hierbei auf jeden Fall die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch! Als Experte für Erbrecht unterstütze ich Sie gern bei Ihrer Nachlassplanung. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf!

Schließlich obliegt der Beweis, dass der Grund der Entziehung tatsächlich bestand, dem jeweiligen Erben, der die Entziehung geltend macht, § 2336 Abs. 3 BGB.

Hat ein Erblasser die Entziehung des Pflichtteiles angeordnet, kann er dies gegenüber dem jeweiligen Erben auch wieder rückgängig machen. Durch Verzeihung erlischt das Recht zur Entziehung des Pflichtteiles wieder, § 2337 BGB. 

2. Die Pflichtteilsbeschränkungen

In den weitaus meisten Fällen ist ein vollständiger Pflichtteilsentzug nicht möglich, da keiner der Pflichtteilsentziehungsgrunde aus § 2333 BGB zutrifft.

Dennoch gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteil eines unliebsamen Verwandten zu reduzieren. 

a. Pflichtteilsreduzierung durch Schenkung zu Lebzeiten

Wenn Sie den Pflichtteil Ihrer Kinder reduzieren möchten, ist eine Schenkung zu Lebzeiten eine gangbare Möglichkeit. 

Diese Schenkung ist eine Zuwendung – etwa an Verwandte, Freunde, Vereine oder karitative Einrichtungen – die der Erblasser zu Lebzeiten vornimmt. Erfolgt diese Schenkung zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers, findet sie bei der späteren Erbmasse keine Berücksichtigung mehr und der unliebsame Verwandte hat keinen Zugriff mehr darauf. 

Wichtig: Erfolgt die Schenkung in einem Zeitraum, der innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers lag, haben Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, der den Gesamtpflichtteil erhöht! 

Auch gibt es Ausnahmetatbestände, bei denen pflichtteilsberechtigten Verwandten der Anspruch auf ihren Pflichtteil trotz vorheriger Schenkung verbleibt. Wird etwa eine Immobilie unter Nutzungs- oder Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen. Im Ergebnis schmilzt der Pflichtteil dann auch nicht ab und die Immobilie ist bei der Pflichtteilsergänzung im Erbfall zu berücksichtigen, selbst wenn die Schenkung bereits 20 Jahre und länger her ist.

b. Pflichtteilsreduzierung durch Adoption

Wenn der Erblasser den Pflichtteil der eigenen Kinder reduzieren möchte, kann er beispielsweise nicht-leibliche Kinder adoptieren – etwa die Kinder des Lebenspartners aus vorherigen Beziehungen. Dadurch werden diese Kinder den eigenen Kindern rechtlich gleichgestellt und die Pflichtteilsquote der leiblichen Kinder wird um den entsprechenden Anteil reduziert. 

Für die erfolgreiche Adoption nicht-leiblicher Kinder empfiehlt sich die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Gern stehe ich Ihnen zur Verfügung.

c. Pflichtteilsreduzierung durch Wahl des ehelichen Güterstandes

Die Wahl des Güterstandes in einer Ehe hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils der Kinder. Hat ein Ehepaar beispielsweise zwei Kinder und der Ehemann verstirbt, so beträgt der Erbteil der überlebenden Ehefrau

  • beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft 1/2,
  • beim Güterstand der Gütertrennung 1/3, 
  • beim Güterstand der Gütergemeinschaft 1/4.

Im Ergebnis fällt der Pflichtteil der Kinder damit also beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft am geringsten aus.

d. Der Pflichtteilsverzicht

Neben den oben genannten Möglichkeiten können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter auch einvernehmlich einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Wird ein solcher Pflichtteilsverzicht vereinbart, kann das Kind im Erbfall weder seinen Pflichtteil verlangen noch gerichtlich einklagen. 

In den weitaus meisten Fällen wird ein solcher Pflichtteilsverzicht nur gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen.

Der Abschluss eines notariellen Pflichtteilsverzichts hat mitunter weitreichende Folgen. Gern berate ich Sie in diesem Zusammenhang.

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