Krankheit schützt nicht vor Kündigung!

Nicht selten lassen sich Arbeitnehmer vom Arzt ihres Vertrauens kurzfristig arbeitsunfähig „krank“ schreiben, sobald sie den Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber befürchten. Dabei sind sie der Auffassung, dass eine Kündigung, die sie im Krankheitsfall per Post, Einwurf oder Übergabe erreicht, aufgrund ihrer Krankheit unwirksam sei.

Das stimmt jedoch nicht.

Wichtig!

In diesem Artikel geht es nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber aufgrund der häufigen oder langanhaltenden Krankheit des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis kündigen darf, sondern lediglich, ob der Arbeitgeber trotz Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis kündigen darf.

1. Der Zugang der Kündigung

Eine Kündigung wird grundsätzlich erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer auch zugegangen ist.

Der Zugang des Kündigungsschreibens ist mithin wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung.

In der Regel erfolgt dieser Zugang meistens durch durch die persönliche Übergabe an den Arbeitnehmer vor Ort. Kann der Arbeitgeber die Kündigung jedoch nicht auf diese Weise übergeben, weil der Arbeitnehmer in die Krankheit „flüchtet“, kann er das Kündigungsschreiben jedoch per Post verschicken oder durch Übergabe eines Boten veranlassen.

Insoweit regelt § 130 Abs. 1 S. 1 BGB:

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.

Hiernach gilt, dass eine Kündigung grundsätzlich als wirksam zugegangen gilt, wenn der Empfänger von ihr Kenntnis nimmt, also etwa seine Post öffnet und das Kündigungsschreiben liest.

Allerdings gilt der Zugang einer Kündigung unter Abwesenden auch bereits zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Kündigung in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt und in dem man unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme rechnen konnte. Es reicht also aus, wenn das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen wird.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt krank, einkaufen oder im Urlaub ist.

2. Der Zeitpunkt des Zugangs

Entscheidend für den Zeitpunkt der Zustellung ist jedoch, wann der Einwurf erfolgte.

Dieser muss nämlich zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Arbeitnehmer grundsätzlich noch mit dem Zugang rechnen muss. Nach ständiger Rechtsprechung gelten Posteinwürfe bis 18 Uhr noch als zeitlich rechtmäßig. Erfolgt der Einwurf des Kündigungsschreibens jedoch erst zeitlich deutlich später, dürfte die Kündigung erst am nächsten Tag als zugegangen gelten.

Das genaue Datum des Kündigungszugangs ist oftmals von entscheidender Bedeutung, da es zum einen bestimmen kann, ob der Arbeitgeber die für das Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfristen eingehalten hat. Zum anderen bestimmt sich hiernach auch die Klagefrist für eine mögliche Kündigungsschutzklage.

Möchte der Arbeitnehmer mithin geltend machen, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, und ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar, muss er gemäß § 4 S. 1 innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Kündigungsschutzklage).

Die Klagefrist von 3 Wochen gilt übrigens nicht nur für alle Kündigungsschutzklagen, sondern auch für alle anderen, außerhalb des KSchG geregelten Unwirksamkeitsgründe, wie etwa die Nichtanhörung des Betriebsrats oder die Sittenwidrigkeit einer Kündigung.

Von der Klagefrist umfasst sind auch Klagen gegen Kündigungen in Kleinbetrieben.

Hält der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist des § 4 S. 1 KSchG nicht ein, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Nicht entscheiden ist übrigens das Datum des Kündigungsschreibens. Dieses wird für die Berechnung der 3-wöchigen Frist nicht berücksichtigt.

3. Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine kurzfristige „Flucht“ in die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung schützt.

Unabhängig davon sollte der Arbeitnehmer die Kündigung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen und gemeinsam sodann entscheiden, ob eventuell eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend sein kann.

Sollten Sie selbst von Kündigung betroffen sein oder ein Kündigung aussprechen wollen, freue ich mich, Ihnen bei Fragen weiterhelfen zu können. Nutzen Sie hierfür einfach mein Kontaktformular oder vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin.

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