Die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises ist auch dann noch zulässig ist, wenn die Annullierung des Flugs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt zuletzt entschieden mit der Begründung, dass solche Rückzahlungsansprüche als „Masseforderungen“ vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen zu befriedigen sind (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2020 – 31 C 2352/20 (15).
Im zu entscheidenden Fall konnten die Kläger über bestätigte Flugbuchungen bei der Beklagten – einem deutschen Luftfahrtunternehmen – von Frankfurt am Main nach Kapstadt und zurück vorweisen.
Nachdem die Kläger bezahlt hatten, wurde über das Vermögen der Beklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. In der Folge wurden die streitgegenständlichen Flüge dann seitens der Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens annulliert.
Daraufhin erhoben die Kläger Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Flugscheinkosten.
Diese war jedoch der Auffassung, dass die Klage aufgrund des bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig sei und lehnte die Erstattung daher ab. Den Klägern fehle damit – so die Begründung der Beklagten – das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie für die Geltendmachung ihrer Ansprüche vorrangig auf das laufende Insolvenzverfahren zu verweisen seien.
Das Amtsgericht Frankfurt entschied vollumfänglich zu Gunsten der Kläger.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die geltend gemachten Ansprüche seien als sog. „Masseforderungen“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen, und somit vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen und (soweit möglich) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten seien formell erst mit der Entscheidung über die Annullierung der Flüge und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.
Weiter führte das Gericht aus, die Annullierung sei – wie für Masseverbindlichkeiten erforderlich – auch zur Betriebsfortführung der Beklagten durchgeführt worden. Die gelegentliche Notwendigkeit, Flüge annullieren zu müssen, sei eine typische Gefahr, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohne. Die streitgegenständliche Annullierung stünde jedoch mit der Insolvenz der Beklagten gerade nicht im Zusammenhang.
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 31.03.2021
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