Verbot doppelseitiger Treuhand bei Abfindungszahlungen

Einigen sich die Parteien eines Arbeitsvertrages auf eine Abfindungszahlung, so ist es sowohl dem Rechtsanwalt des Arbeitnehmers als auch der rechtlichen Vertretung des Arbeitgebers untersagt, diese Entlassungsentschädigung treuhänderisch zu verwahren und zu verwalten (Verbot der doppelseitigen Treuhand).

I. Die Problematik

Einigen sich die Parteien eines Arbeitsvertrages auf eine Abfindungszahlung, so kann es – insbesondere für den Arbeitnehmer – steuerliche Vorteile mit sich bringen, wenn diese Entlassungsentschädigung erst nach Abschluss des letzten Beschäftigungsjahres ausgezahlt werden (siehe Artikel: “Die Optimierung der Fünftel-Regelung durch das Treuhand-Optimierungsmodell”).

Statt der direkten Auszahlung der Abfindung wird diese zunächst bei einem Treuhänder hinterlegt und erst nach Abschluss des letzten Beschäftigungsjahres ausgezahlt.

Die Annahme eines solchen Treuhandauftrages durch den eigenen Anwalt ist jedoch berufsrechtswidrig, selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anwalt zunächst einvernehmlich anweisen, die Entlassungsentschädigung zu verwahren. 

In ihrer Sitzung vom 05.05.2014 hat die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer eine Ergänzung des §3 Abs. 1 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) mit folgendem Wortlaut beschlossen: „Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.“

Konsequenterweise ist es dem Rechtsanwalt auch im Falle der treuhänderischen Verwaltung von Entlassungsentschädigungen untersagt, von seinem Mandanten und dem Gegner oder vom Gegner Vermögenswerte entgegenzunehmen, um diese für beide Parteien treuhänderisch zu verwalten oder zu verwahren. 

Dieser Grundsatz wird auch durch die ständige Rechtsprechung des BGH untermauert, der in seiner Entscheidung vom 22.07.2004, IX ZR 132/03 entschied: „Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten können. Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages zum Zweck der Kaution zu. Einen klarstellenden Hinweis darauf, dass ein Vertragsverhältnis nur zum Mandanten besteht, kann der Geldgeber daher vom Rechtsanwalt in solchen Fällen grundsätzlich nicht erwarten.” 

Die Klarstellung der BORA resultiert aus dem Umstand, dass es Rechtsanwälten verboten ist, widerstreitende Interessen wahrzunehmen. 

Obwohl dieser Grundsatz völlig eindeutig und klar ist, wird in der Praxis häufig gegen dieses Verbot verstoßen, etwa mit der Entgegennahme von Geldern im Zuge der Abwicklung von Vertragsangelegenheiten, wenn der Gegner einem Rechtsanwalt  Beträge „zu treuen Händen“ mit der Maßgabe überträgt, diese erst dann an den Mandanten auszuzahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten, etwa eine zeitliche Befristung. 


II. Die Lösung

Als Lösung dieser Thematik sind beide Parteien daher darauf angewiesen, einen separaten Treuhänder zu beauftragen. Eine solche Tätigkeit können Rechtsanwälte übernehmen, solange diese nicht mit dem laufenden Mandat für eine der beiden Parteien beauftragt sind.


III. Unsere Expertise

Die Kanzlei Neuendorff hat sich seit 2002 auf die treuhänderische Verwaltung von Fremdgeldern spezialisiert. 

Zum Mandantenstamm der Kanzlei gehören nationale sowie internationale Unternehmen.

Mit mittlerweile etwa 50 Millionen Euro an verwaltetem Fremdkapital zählt die Kanzlei Neuendorff zu den zuverlässigsten Partnern bei der treuhänderischen Verwaltung von Fremdgeldern.

Dieser Artikel wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.