Zweiwochenfrist zur fristlosen Kündigung – kein Spielraum für Verzögerung

 

1. Einführung

Die außerordentliche Kündigung stellt im deutschen Arbeitsrecht ein scharfes Schwert dar – sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. § 626 BGB verlangt hierfür das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Neben dem materiellen Erfordernis eines gravierenden Fehlverhaltens ist auch die strenge Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB zwingend erforderlich. Diese Frist ist nicht verlängerbar, nicht abdingbar und bildet eine echte Ausschlussfrist. In diesem Artikel erläutern wir die rechtlichen Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung zur Fristberechnung.

 

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