Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB hat auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden. Dabei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Auszubildende vor Kündigungen im Rahmen eines Betriebsübergangs geschützt sind.
1. Betriebsübergang: Übernahme von Ausbildungsverhältnissen
Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Betriebsinhaber automatisch in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein. Das gilt uneingeschränkt auch für Ausbildungsverhältnisse. Ein Auszubildender wechselt daher mit dem Betrieb zum neuen Inhaber, ohne dass es einer Zustimmung oder neuen Vereinbarung bedarf. Wichtiger Punkt: Ein Betriebsübergang stellt keinen Grund für eine Änderung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Continue reading „Kündigungsschutz für Auszubildende bei Betriebsübergang“