Jobsharing im Arbeitsrecht: Modelle, Vertretungspflicht und Kündigungsschutz

Jobsharing im Arbeitsrecht bezeichnet die Aufteilung einer Vollzeitstelle auf zwei oder mehr Arbeitnehmer und ist in § 13 TzBfG geregelt. Ob als Job Splitting, Job Pairing oder Top-Sharing in Führungspositionen – die Arbeitsplatzteilung bietet Arbeitnehmern mehr Flexibilität. Dieser Beitrag erklärt alle rechtlichen Grundlagen praxisnah – und zeigt, worauf Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unbedingt achten müssen. Bei konkreten Fragen stehe ich Ihnen als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung.

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Jahresurlaub im Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch, Urlaubsverfall und Mitwirkungspflichten

Frage 1: Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch – und wie wird er berechnet?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt den gesetzlichen Mindesturlaub fest. Er gilt für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Arbeitszeit.

Gesetzlicher Mindesturlaub: § 3 BUrlG

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr bei einer Sechstagewoche. Da die meisten Arbeitnehmer in einer Fünftagewoche beschäftigt sind, entspricht das 20 Arbeitstagen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: 24 Werktage × Anzahl der Arbeitstage pro Woche ÷ 6 Werktage. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr.

Tariflicher und vertraglicher Mehrurlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze. Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge können einen höheren Urlaubsanspruch gewähren – in der Praxis 25 bis 30 Arbeitstage. Das BAG hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2023 (9 AZR 285/22) klargestellt: Für tarifvertraglichen Mehrurlaub können die Tarifparteien gesonderte Verfallsregeln vereinbaren und die Initiativlast für die Urlaubsnahme dem Arbeitnehmer aufbürden.

Wartezeit nach § 4 BUrlG

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Wartezeit beim selben Arbeitgeber (§ 4 BUrlG). Vor Erfüllung der Wartezeit besteht nur ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG).

Urlaubsberechnung bei Teilzeit und Schicht

Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch anteilig nach den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen pro Woche berechnet, nicht nach Stunden. Ein Arbeitnehmer mit einer Dreitagewoche hat Anspruch auf 12 Arbeitstage Urlaub (20 × 3/5). Bei wechselnden Arbeitstagen im Schichtbetrieb richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Jahresdurchschnitt der Arbeitstage.

Mindesturlaub: 20 Arbeitstage (Fünftagewoche) nach § 3 BUrlG. Schwerbehinderte: 25 Tage. Wartezeit: 6 Monate. Vor Wartezeit: 1/12 pro vollem Monat. Tarifvertrag/Vertrag können höheren Urlaub gewähren.

Frage 2: Wer legt die Urlaubszeit fest – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Die Frage, wer bestimmt, wann der Urlaub genommen wird, ist in der Praxis häufig Quelle von Konflikten. Das Gesetz regelt dies in § 7 Abs. 1 BUrlG.

Grundsatz: Urlaubswunsch des Arbeitnehmers ist maßgeblich

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubszeitraums die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, stehen entgegen.

Dringende betriebliche Belange als Schranke

Betriebliche Belange können einen Urlaubswunsch zurückweisen: saisonale Hochphasen, unverzichtbare Präsenz bei einem Projekt, unaufschiebbarer Kundentermin. Die Belange müssen konkret und dringend sein. Weist der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch zurück, muss er dem Arbeitnehmer einen konkreten Alternativzeitraum nennen.

Betriebsferien und einseitige Urlaubsfestsetzung

Betriebsferien, auf die sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen, sind zulässig, müssen rechtzeitig angekündigt werden und dürfen nicht den gesamten Jahresurlaub aufbrauchen. Eine einseitige Urlaubsfestsetzung ohne Betriebs- oder Einzelvereinbarung ist unzulässig.

Urlaubsgewährung: Arbeitnehmerwunsch hat Vorrang. Arbeitgeber kann nur bei konkreten dringenden betrieblichen Belangen ablehnen und muss dann Alternativtermin anbieten.

Frage 3: Wann verfällt Urlaub – und was hat der EuGH verändert?

Die Verfallsregeln für Urlaubsansprüche sind das komplexeste und praxisrelevanteste Kapitel des Urlaubsrechts. Sie haben sich durch EuGH-Urteile seit 2018 grundlegend gewandelt.

Gesetzliche Verfallsregel: § 7 Abs. 3 BUrlG

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden; andernfalls verfällt er zum 31. Dezember. Bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.

EuGH-Urteil 2018: Kein automatischer Verfall mehr

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. November 2018 (C-684/16, „Max-Planck-Gesellschaft“) entschieden: Das Unionsrecht lässt es nicht zu, dass Urlaubsansprüche automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht konkret und in voller Transparenz auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15: Mitwirkungsobliegenheit

Das BAG hat die EuGH-Rechtsprechung umgesetzt: Der Urlaubsanspruch verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihm mitgeteilt hat, dass der Urlaub sonst verfällt. Fehlen diese Hinweise, verfällt der Urlaub nicht.

BAG 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20: Wochenfrist für Mitwirkung

Das BAG hat präzisiert: Der Arbeitgeber muss seiner Mitwirkungsobliegenheit unverzüglich nach Entstehung des Urlaubsanspruchs nachkommen – also zu Jahresbeginn, in der Regel innerhalb von einer Woche (sechs Werktage). Versäumt er diese Frist, verfällt der Urlaubsanspruch nicht – auch nicht zum 31. Dezember oder 31. März.

Konsequenz: Urlaubsanhäufung über Jahre

Hat der Arbeitgeber über mehrere Jahre keine ordnungsgemäßen Hinweise erteilt, kann sich ein erheblicher Urlaubsberg angehäuft haben, der bei Kündigung als Urlaubsabgeltung in bar ausgezahlt werden muss.

Kein automatischer Verfall: Urlaub verfällt nur, wenn AG den AN zuvor konkret aufgefordert und auf Verfall hingewiesen hat. Frist: unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche nach Jahresbeginn (BAG 9 AZR 107/20). Ohne Hinweis: kein Verfall, Kumulation möglich.

Frage 4: Was gilt bei Langzeiterkrankung – verfällt Urlaub bei Dauererkrankung?

15-Monatsfrist bei Langzeiterkrankung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. November 2011 (C-214/10, „KHS AG“) entschieden: Nationales Recht darf bestimmen, dass Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, wenn der Arbeitnehmer wegen andauernder Krankheit außerstande war, den Urlaub zu nehmen. Das entspricht dem 31. März des übernächsten Jahres.

Mitwirkungsobliegenheit auch bei Langzeiterkrankung

Auch bei Langzeiterkrankung gilt: War der Arbeitnehmer zu Jahresbeginn noch arbeitsfähig und erkrankte er erst später, muss der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht zuvor nachgekommen sein. Versäumt er das, verfällt der Urlaub nicht nach der 15-Monatsfrist.

Kausalität: War AN ab Jahresbeginn erkrankt

War der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Werktag des Jahres arbeitsunfähig erkrankt, entfällt die Kausalität der unterbliebenen Mitwirkung – der Arbeitgeber hätte ohnehin keinen Urlaub ermöglichen können. In diesem Fall verfällt der Urlaub nach der 15-Monatsfrist (BAG, 9 AZR 107/20).

Langzeiterkrankung: Urlaubsverfall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (31. März des übernächsten Jahres). Aber nur, wenn AG die Mitwirkungsobliegenheit zeitgerecht erfüllt hatte. War AN ab Jahresbeginn erkrankt: Verfall nach 15 Monaten ohne Mitwirkungspflicht.

Frage 5: Wie funktioniert die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers in der Praxis?

Inhalt des Hinweises: Zwei Pflichtbestandteile

Der Hinweis des Arbeitgebers muss zwei Elemente enthalten:

  1. Aufforderung zur Urlaubsnahme: „Sie werden hiermit aufgefordert, Ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.“
  2. Hinweis auf Verfall: „Urlaub, der bis zum 31. Dezember 2025 nicht genommen wird, verfällt mit Ablauf dieses Tages.“

Form und Zeitpunkt

Aus Beweisgründen empfiehlt sich Schriftform: individuelles Schreiben, E-Mail mit Lesebestätigung oder Personalbogen mit Unterschrift. Der Hinweis muss unverzüglich nach Jahresbeginn, in der Regel innerhalb einer Woche, erteilt werden.

Muster-Hinweisschreiben

„Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name], für das Kalenderjahr 2025 stehen Ihnen [X] Arbeitstage Jahresurlaub zu. Wir fordern Sie hiermit auf, diesen Urlaub im laufenden Kalenderjahr 2025 in Anspruch zu nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt am 31. Dezember 2025, soweit keine Übertragungsgründe vorliegen. Mit freundlichen Grüßen, [Arbeitgeber].“

Muster-Hinweis: Zwei Pflichtbestandteile: (1) Aufforderung zur Urlaubsnahme, (2) konkreter Hinweis auf Verfall. Schriftform empfohlen. Zeitpunkt: innerhalb einer Woche nach Jahresbeginn.

Frage 6: Was passiert mit Urlaub bei Krankheit während des Urlaubs?

§ 9 BUrlG: Krankheitstage werden nicht auf Urlaub angerechnet

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Der Urlaubsanspruch lebt insoweit wieder auf.

Attestpflicht und unverzügliche Anzeige

Der Arbeitnehmer muss die Erkrankung unverzüglich anzeigen und durch ein ärztliches Attest nachweisen – auch im Auslandsurlaub. Eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag ist im Arbeitsvertrag zulässig.

Erkrankung im Urlaub: § 9 BUrlG: Krankheitstage mit Attest werden nicht auf Urlaub angerechnet. Sofort beim Arbeitgeber melden und Attest vorlegen. Nachweis auch aus Auslandsurlaub erforderlich.

Frage 7: Was gilt bei Urlaub und Kündigung – Urlaubsabgeltung?

Urlaubsabgeltung als Geldanspruch: § 7 Abs. 4 BUrlG

Endet das Arbeitsverhältnis, ist nicht genommener Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG in bar abzugelten. Der Abgeltungsanspruch entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zum Beendigungszeitpunkt arbeitsfähig war.

Zwölftelung des Urlaubsanspruchs

Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni), besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bei Kündigung nach dem 30. Juni nach erfüllter Wartezeit besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Kein Verfall des Abgeltungsanspruchs ohne Mitwirkung

Der Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat. Die Verjährung beginnt nicht, solange der Hinweis ausblieb (BAG, 9 AZR 456/20 vom 31.01.2023).

Urlaubsabgeltung: Geldanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG bei Beendigung. Basis: laufender Jahresurlaub (anteilig) plus nicht verfallener Resturlaub. Abgeltungsanspruch verfällt nicht ohne Mitwirkung des Arbeitgebers.

Frage 8: Wie wird das Urlaubsentgelt berechnet?

Referenzzeitraum: Letzte 13 Wochen vor Urlaubsbeginn

Nach § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Einmalige Sonderleistungen bleiben außer Betracht.

Variable Vergütungsbestandteile

In die Berechnungsgrundlage fließen alle regelmäßigen Vergütungsbestandteile ein: Grundlohn, Zulagen, Schichtzuschläge, regelmäßige Überstundenvergütung und stundenbezogene Provisionen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben außer Betracht.


Frage 9: Kann der Arbeitgeber genehmigten Urlaub widerrufen?

Genehmigter Urlaub ist verbindlich

Ein einmal gewährter Urlaub ist grundsätzlich verbindlich. Der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig widerrufen. Ausnahme: Absolute Notlagen des Betriebs können in engen Grenzen einen Widerruf rechtfertigen. Stornokosten, die dem Arbeitnehmer entstehen, hat der Arbeitgeber zu erstatten.

Betriebsrat und Urlaubsplanung

In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans.


Frage 10: Was gilt für Urlaub bei Elternzeit, Kurzarbeit und Pflegezeit?

Urlaub und Elternzeit

Der Arbeitgeber kann nach § 17 BEEG den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen – jedoch nur nach ausdrücklicher Erklärung, nicht automatisch.

Urlaub und Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit mit vollständigem Ausfall ganzer Arbeitstage (Kurzarbeits-Null) kann der Urlaubsanspruch für diese Tage anteilig gekürzt werden (BAG, 9 AZR 225/21 vom 30.11.2021).

Urlaub und Pflegezeit

Während der vollständigen Freistellung nach dem PflegeZG können keine neuen Urlaubsansprüche entstehen. Der Arbeitgeber kann den Urlaub für die Pflegefreistellungszeit entsprechend kürzen.


Frage 11: Urlaub im neuen Job – Urlaubsbescheinigung und Doppelurlaub

Urlaubsbescheinigungspflicht des alten Arbeitgebers: § 6 Abs. 2 BUrlG

Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurde.

Anrechnung beim neuen Arbeitgeber: § 6 Abs. 1 BUrlG

Der neue Arbeitgeber rechnet den beim alten Arbeitgeber gewährten Urlaub auf den Jahresanspruch an. Beim neuen Arbeitgeber läuft die sechsmonatige Wartezeit neu an.


Frage 12: Verjährung von Urlaubsansprüchen

Dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB

Urlaubsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

BAG 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20: Verjährung setzt Mitwirkung voraus

Das BAG hat entschieden: Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche kann nicht beginnen, solange der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Hat der Arbeitgeber jahrelang keinen Hinweis erteilt, kumuliert sich der Urlaub – er verfällt weder noch verjährt er. Erst wenn der Arbeitgeber die Pflicht nachgeholt hat, beginnt die Verjährungsfrist.

Verjährung: 3 Jahre nach § 195 BGB. Aber: Frist läuft nicht, solange AG Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat (BAG 9 AZR 456/20). Jahrelange Nachlässigkeit bei Hinweispflichten = erhebliches Abgeltungsrisiko.

Frage 13: Sonderurlaub – gibt es einen Anspruch bei besonderen Anlässen?

§ 616 BGB: Kurzzeitige persönliche Verhinderung

§ 616 BGB gewährt Anspruch auf Lohnfortzahlung bei kurzzeitiger persönlicher Verhinderung: Hochzeit oder Beerdigung in der näheren Familie, schwere Erkrankung eines Kindes ohne anderweitige Betreuungsmöglichkeit. § 616 BGB ist jedoch dispositiv und wird häufig abbedungen.

Tarifvertraglicher Sonderurlaub und Sabbatical

Viele Tarifverträge gewähren Sonderurlaub für bestimmte Anlässe: Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod von Familienangehörigen, Umzug. Einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahltes Sabbatical gibt es nicht; der Arbeitgeber kann ihn freiwillig gewähren.


Frage 14: Aktuelle Entwicklungen und Handlungsempfehlungen

Aktuelle Urteile 2023 bis 2025

Die BAG-Urteile vom 31. Januar 2023 (9 AZR 107/20 und 9 AZR 456/20) haben das Urlaubsrecht nachhaltig verändert: Die Wochenfrist für die Mitwirkungsobliegenheit und das Aufkoppeln der Verjährung an die Erfüllung dieser Obliegenheit sind die praxisrelevantesten Entwicklungen. Das BAG-Urteil vom 25. Juli 2023 (9 AZR 285/22) hat klargestellt, dass für tarifvertraglichen Mehrurlaub von den Mitwirkungsregeln abgewichen werden kann.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Erteilen Sie jährlich innerhalb der ersten Woche nach Jahresbeginn einen schriftlichen Hinweis: Aufforderung zur Urlaubsnahme und Hinweis auf den Verfall zum Jahresende.
  • Dokumentieren Sie die Hinweiserteilung sorgfältig: individuelles Schreiben mit Datum, E-Mail mit Lesebestätigung.
  • Führen Sie Urlaubskonten und prüfen Sie regelmäßig, ob Resturlaub aufgestaut wird.
  • Prüfen Sie bestehende Arbeitsverträge und Tarifverträge auf Hinweisklauseln für den Mehrurlaub.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

  • Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen jährlich einen Hinweis auf den Urlaubsverfall erteilt hat. Fehlt er, verfällt Ihr Urlaub nicht.
  • Nehmen Sie bei Kündigung stets eine genaue Aufstellung Ihrer offenen Urlaubsansprüche vor und verlangen Sie Urlaubsabgeltung für alle nicht verfallenen Tage.
  • Erkranken Sie während des Urlaubs: Melden Sie dies sofort und legen Sie ein Attest vor.
  • Lassen Sie bestehende Urlaubsansprüche anwaltlich prüfen, wenn Ihr Arbeitgeber seit Jahren keine ordnungsgemäßen Hinweise erteilt hat.

Zusammenfassung

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage (Fünftagewoche) nach § 3 BUrlG. Er entsteht nach sechsmonatiger Wartezeit, davor anteilig. Der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers hat grundsätzlich Vorrang.

Das Urlaubsrecht wurde durch EuGH und BAG grundlegend geändert: Urlaub verfällt nicht mehr automatisch. Der Arbeitgeber muss unverzüglich (innerhalb einer Woche nach Jahresbeginn) jeden Arbeitnehmer schriftlich auffordern, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hinweisen. Versäumt er das, kumuliert sich der Urlaub und verjährt auch nicht – ein erhebliches Haftungsrisiko. Bei Langzeiterkrankung verfällt der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, sofern die Mitwirkungsobliegenheit erfüllt war. Bei Kündigung ist nicht genommener Urlaub als Geldanspruch abzugelten.


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Insolvenz des Arbeitgebers: Insolvenzgeld, Kündigungsfristen, Rechte der Arbeitnehmer und aktuelle Rechtsprechung

Einleitung: Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?

Die Insolvenz des Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer eine der belastendsten Situationen im Berufsleben. Plötzlich steht die Gehaltsfortzahlung in Frage, der Arbeitsplatz ist gefährdet, und ein Insolvenzverwalter übernimmt die Führung des Unternehmens. Welche Rechte haben Arbeitnehmer in dieser Situation? Wer zahlt rückständige Löhne? Was geschieht mit Urlaub, Überstunden und Abfindungsansprüchen?

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Erbvertrag & Schenkung: BGH stärkt Rechte der Vertragserben

BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25

 

Der Bundesgerichtshof hat eine für die Nachlassplanung wichtige Frage geklärt: Darf ein Vertragserbe auch dann noch darauf vertrauen, den Erblasser zu beerben, wenn sich dieser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat – es aber nie ausgeübt hat? Die Antwort des BGH lautet: Ja. Für die Praxis der Vermögensnachfolge hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Ich stelle sie Ihnen nachfolgend vor und erläutere, was daraus für Ihre eigene Gestaltung folgt.

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Haftung des Arbeitgebers: Schutzpflichten, Arbeitsunfall, Haftungsausschluss und Sachschäden – Das umfassende Praxishandbuch

Einleitung: Wann haftet der Arbeitgeber für Schäden des Arbeitnehmers?

Im Arbeitsleben können dem Arbeitnehmer Schäden entstehen, die unmittelbar mit seiner Tätigkeit zusammenhängen: ein Arbeitsunfall auf dem Betriebsgelände, eine Berufskrankheit durch jahrelange Belastung, Beschädigungen privater Gegenstände bei der Arbeit, Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgaben oder rechtswidriger Datenschutzverstöesse. Für all das kann grundsätzlich der Arbeitgeber haftbar sein.

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Freistellung und Suspendierung im Arbeitsrecht: Arten, Vergütungsanspruch, Wettbewerbsverbot und aktuelle BAG-Rechtsprechung

Die Nachricht, freigestellt zu werden, trifft Arbeitnehmer oft unvermittelt und wirft sofort dringende Fragen auf: Muss der Arbeitgeber weiterhin Gehalt zahlen? Darf man eine neue Stelle antreten? Werden offene Urlaubsansprüche einfach verbraucht? Kann der Arbeitgeber einen einfach so von der Arbeit ausschließen – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Was gilt für das Wettbewerbsverbot?

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Urlaub am Stück – Wann der Arbeitgeber zusammenhängenden Urlaub nicht verweigern darf

Viele Arbeitgeber begrenzen den Urlaub pauschal auf zwei Wochen am Stück. Häufig wird dies mit einer angeblich üblichen betrieblichen Praxis begründet. Für Arbeitnehmer entsteht so der Eindruck, längerer zusammenhängender Urlaub sei nicht durchsetzbar. Für Arbeitgeber liegt hier ein erhebliches rechtliches Risiko.

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Eingruppierung im Arbeitsrecht: Vergütungsgruppe, Tarifautomatik und Ihre Rechte – Das umfassende Praxishandbuch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Warum das Thema Eingruppierung so wichtig ist

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet oder in einem Betrieb beschäftigt ist, der einem Tarifvertrag unterliegt, kommt an einem Begriff nicht vorbei: der Eingruppierung. Dabei geht es im Kern um eine schlichte, aber folgenreiche Frage – in welche Vergütungs- oder Entgeltgruppe fällt meine Tätigkeit? Diese Zuordnung entscheidet nicht etwa über Anerkennung oder Beförderung, sondern ganz unmittelbar über die Höhe des monatlichen Gehalts. Eine fehlerhafte Eingruppierung – und das ist in der Praxis keineswegs selten – kann über Jahre hinweg zu erheblichen finanziellen Einbußen für Arbeitnehmer führen.

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Betriebsrat – Rechte, Mitbestimmung und typische Fehler bei Kündigungen

Der Betriebsrat spielt im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Viele Kündigungen scheitern bereits daran, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Für Arbeitnehmer eröffnet dies oft eine unerwartete Verteidigungsmöglichkeit. Für Arbeitgeber besteht hier ein erhebliches Risiko formeller Fehler.

Die entscheidende Frage lautet: Welche Rechte hat der Betriebsrat – und welche Folgen hat eine fehlerhafte Beteiligung?

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Bonus und Zielvereinbarung – Wann besteht ein Anspruch trotz Kündigung?

Variable Vergütungsbestandteile wie Boni, Prämien oder Zielvereinbarungen sind im Arbeitsrecht häufig Streitpunkt – insbesondere nach einer Kündigung. Arbeitgeber vertreten häufig die Auffassung, dass Bonusansprüche entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet. Arbeitnehmer hingegen gehen oft davon aus, dass die Leistung bereits „verdient“ wurde.

Die entscheidende Frage lautet: Besteht ein Bonusanspruch trotz Kündigung.

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