Rechtsstand: 27. September 2026
Update September 2026 – Reform des Arbeitszeitgesetzes: Schon heute sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Das Bundesarbeitsministerium hat am 18. Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Danach sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich am selben Tag elektronisch aufgezeichnet werden; für kleinere Betriebe sind gestaffelte Übergangsfristen und für Kleinstbetriebe Ausnahmen von der elektronischen Form vorgesehen. Durch Tarifvertrag soll eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbart werden können. Es handelt sich bisher nur um einen Entwurf; bis zu einer Verabschiedung gilt das Arbeitszeitgesetz in seiner bisherigen Fassung.
1. Einleitung: Arbeitszeit als Konfliktfeld zwischen Leistung und Schutz
In der modernen Arbeitswelt verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zunehmend. Ständige Erreichbarkeit, flexible Arbeitszeitmodelle und Überstunden gehören in vielen Branchen zum Alltag. Gleichzeitig stellt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) klare Regeln auf, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Arbeitszeiten gesetzlich zulässig sind, wann Überstunden vergütet werden müssen und welche Pflichten Arbeitgeber bei der Zeiterfassung haben.
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