Rechtsstand: 27. September 2026
Geplante Änderung (Stand 27.09.2026): Die Koalition hat am 02.07.2026 beschlossen, die sachgrundlose Befristung für Einstellungen bis Ende 2030 auf bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen auszuweiten und für Befristungsabreden ab 01.01.2027 die Textform genügen zu lassen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor; es gilt weiterhin das unten dargestellte Recht. Ausführlich:
Reformpaket 2026 im Arbeitsrecht.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist im Arbeitsrecht weit verbreitet. Viele Arbeitnehmer gehen selbstverständlich davon aus, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet. In der Praxis ist jedoch überraschend häufig gerade die Befristung rechtlich angreifbar. Fehler bei der Vertragsgestaltung, unzulässige Verlängerungen oder formale Mängel führen dazu, dass aus einem scheinbar befristeten Vertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird. Die zentrale Frage lautet daher: Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befristung unwirksam?
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