Kettenbefristung vor dem Bundesarbeitsgericht – Wann wird eine Befristung rechtsmissbräuchlich? (BAG 7 AZR 443/09)

Rechtsstand: 27. September 2026

Geplante Änderung (Stand 27.09.2026): Die Koalition hat am 02.07.2026 beschlossen, die sachgrundlose Befristung für Einstellungen bis Ende 2030 auf bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen auszuweiten und für Befristungsabreden ab 01.01.2027 die Textform genügen zu lassen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor; es gilt weiterhin das unten dargestellte Recht. Ausführlich: Reformpaket 2026 im Arbeitsrecht.

Befristete Arbeitsverträge sind in vielen Branchen weit verbreitet. Besonders problematisch wird es jedoch, wenn Arbeitnehmer über viele Jahre hinweg immer wieder befristet beschäftigt werden. Wann liegt eine zulässige Sachgrundbefristung vor – und wann handelt es sich um einen Rechtsmissbrauch? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09) näher präzisiert.

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