Hamburg kippt Beweissicherheit des Einwurf-Einschreibens – Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Update Mai 2026: Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg zurückgewiesen (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25). Ein Einwurf-Einschreiben genügt damit nicht, um den Zugang eines Schreibens zu beweisen. Für Kündigungen und andere fristgebundene Erklärungen sollten Arbeitgeber auf persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten mit genauem Zustellprotokoll setzen.

Rechtsstand: 27. September 2026

Am 14. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg, Az. 4 SLa 26/24) ein aufsehenerregendes Urteil gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Zustellung von arbeitsrechtlichen Schreiben hat. In dem Fall ging es um die Frage, ob ein digitales Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post als zuverlässiger Nachweis für den Zugang eines Schreibens, etwa einer Kündigung, Abmahnung oder Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), dient. Die Antwort des LAG Hamburg: Nein! Der bisherige Standard des Einwurf-Einschreibens reicht nicht mehr aus, um einen verlässlichen Anscheinsbeweis für den Zugang zu erbringen.

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