Zweiwochenfrist zur fristlosen Kündigung – kein Spielraum für Verzögerung

 

1. Einführung

Die außerordentliche Kündigung stellt im deutschen Arbeitsrecht ein scharfes Schwert dar – sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. § 626 BGB verlangt hierfür das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Neben dem materiellen Erfordernis eines gravierenden Fehlverhaltens ist auch die strenge Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB zwingend erforderlich. Diese Frist ist nicht verlängerbar, nicht abdingbar und bildet eine echte Ausschlussfrist. In diesem Artikel erläutern wir die rechtlichen Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung zur Fristberechnung.

 

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Datenschutzverstöße im Arbeitsverhältnis – Kündigungsgrund oder Bagatelle?

Einführung

Verstöße gegen den Datenschutz am Arbeitsplatz sind keine Seltenheit – sei es durch die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an das eigene Postfach oder durch das eigenmächtige Durchsuchen privater Daten von Kollegen. Doch wann rechtfertigt ein Datenschutzverstoß eine fristlose Kündigung? Zwei aktuelle Entscheidungen – des LAG München und des Arbeitsgerichts Aachen – zeigen eindrucksvoll, wie sensibel Gerichte diese Thematik behandeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Tragweite solcher Verstöße nicht unterschätzen.  

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