Rechtsstand: 27. September 2026
Update September 2026: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) entschieden, dass ein höheres Gehalt eines männlichen Kollegen nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass er „besser verhandelt“ hat. Wer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdient, kann die Differenz nachfordern und zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Außerdem gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970: Sie verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zu Gehaltsangaben vor der Einstellung, verbietet die Frage nach dem bisherigen Gehalt und erweitert Auskunfts- und Berichtspflichten. Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft (Stand: September 2026). Gerichte legen das geltende Entgelttransparenzgesetz aber bereits richtlinienkonform aus.
Zur Vermutungsregel für Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu männlichen Kollegen.
In seiner Entscheidung vom 21.01.2021 (BAG, Urt. v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass die Tatsache, dass das Arbeitsentgelt einer Frau geringer als der Vergleichslohn (Median-Entgelt) einer männlichen Vergleichsperson ist, regelmäßig die widerlegbare Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat die Frau in diesen Fällen einen Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt.
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