Fehlende Arbeitszeiterfassung wird jetzt noch teurer für Arbeitgeber!

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026 – Reform des Arbeitszeitgesetzes: Schon heute sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Das Bundesarbeitsministerium hat am 18. Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Danach sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich am selben Tag elektronisch aufgezeichnet werden; für kleinere Betriebe sind gestaffelte Übergangsfristen und für Kleinstbetriebe Ausnahmen von der elektronischen Form vorgesehen. Durch Tarifvertrag soll eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbart werden können. Es handelt sich bisher nur um einen Entwurf; bis zu einer Verabschiedung gilt das Arbeitszeitgesetz in seiner bisherigen Fassung.

Ein aktuelles Urteil zeigt: Arbeitgeber müssen sich dringend mit der Arbeitszeiterfassung befassen. Ein Fall aus dem öffentlichen Dienst macht deutlich, dass auch in der freien Wirtschaft erhebliche Nachzahlungsrisiken bestehen.  

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