Fehlende Arbeitszeiterfassung wird jetzt noch teurer für Arbeitgeber!

Ein aktuelles Urteil zeigt: Arbeitgeber müssen sich dringend mit der Arbeitszeiterfassung befassen. Ein Fall aus dem öffentlichen Dienst macht deutlich, dass auch in der freien Wirtschaft erhebliche Nachzahlungsrisiken bestehen.  

 

1. Der Fall: Heimliche Mehrarbeit eines Schuldirektors

Ein Schuldirektor stellte fest, dass seine reguläre Arbeitszeit nicht ausreichte, um seine Aufgaben zu erfüllen. Deshalb arbeitete er wöchentlich durchschnittlich acht Stunden zusätzlich. Diese „Zuvielarbeit“ im öffentlichen Dienst ist vergleichbar mit Mehrarbeit in der freien Wirtschaft. Als ihm bewusst wurde, wie viele Stunden er unbezahlt geleistet hatte, forderte er eine Vergütung. Da er seine Arbeitszeit dokumentiert und an einer Studie zur Arbeitszeit teilgenommen hatte, wurde seine Forderung gerichtlich bestätigt. Der Arbeitgeber muss ihm nun rund 31.000 Euro nachzahlen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2025, Az. 5 LC 193/20).  

 

2. Warum dieses Urteil für alle Arbeitgeber relevant ist

Bislang galt: Ohne Anordnung oder Duldung von Überstunden bestand kein Vergütungsanspruch. Doch die Rechtsprechung hat sich gewandelt. Das Arbeitsgericht Aachen hat in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 10.10.2024, Az. 3 Ca 1603/24) festgestellt, dass die Beweislast für behauptete Überstunden beim Arbeitgeber liegt, sofern dieser keine systematische Arbeitszeiterfassung eingeführt hat. Da der Arbeitgeber in diesem Fall keine Aufzeichnungen vorlegen konnte, musste er die Forderungen des Arbeitnehmers akzeptieren.  

 

3. Rechtsgrundlagen zur Arbeitszeiterfassung

Die Grundlage für diese Entscheidungen bildet unter anderem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

  • § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen.
  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 19.12.2024 (Rechtssache C-531/23) klargestellt, dass diese Verpflichtung aus der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) resultiert und sogar Privathaushalte umfasst, wenn sie Haushaltshilfen beschäftigen.

 

4. Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gilt uneingeschränkt für alle Unternehmen und Organisationen. Arbeitgeber sollten daher:

  • Eine zuverlässige Arbeitszeiterfassung einführen, um Nachforderungen zu vermeiden.
  • Regelungen zur Mehrarbeit klarstellen und sicherstellen, dass keine unbeabsichtigte Duldung erfolgt.
  • Mitarbeiter sensibilisieren und aufzeichnen lassen, wann und wie sie arbeiten.

 

Fazit: Handlungsbedarf für alle Arbeitgeber

Fehlende Arbeitszeiterfassung kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eine klare Tendenz zur Beweislastumkehr zugunsten der Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten deshalb umgehend geeignete Maßnahmen zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ergreifen, um hohe Nachzahlungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.  

 

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