Das neue Nachweisgesetz – Bußgelder bei Nichtbeachten der neuen Nachweispflichten

Update 2025: Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Nachweis nach dem Nachweisgesetz grundsätzlich die Textform (z. B. E-Mail mit PDF), wenn das Dokument zugänglich, speicher- und druckbar ist und der Arbeitgeber zur Empfangsbestätigung auffordert. Die Schriftform gilt nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG. Die aktuelle Darstellung finden Sie im Beitrag Der Arbeitsvertrag – Pflichten, Rechte und Nachweisgesetz.

Rechtsstand: 27. September 2026

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Verstöße können teuer werden!

Bisher wurden Verstöße nicht sanktioniert. In Betracht kammen lediglich Beweiserleichterungen zugunsten des beweisbelasteten Arbeitnehmers bei Arbeitsgerichtsprozessen, in denen der vereinbarte Lohn oder andere Bestandteile des Arbeitsvertrags streitig waren.

Dies hat sich mit Einführung des neuen Nachweisgesetzes nunmehr geändert! Verstöße durch den Arbeitgeber ziehen nun empfindliche bußgeldbewehrte Sanktionen nach sich, soweit entsprechende Fristen nicht eingehalten oder der Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht oder nicht in richtiger Weise erbracht wird.

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