Gleichbehandlung im Arbeitsrecht – Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Überblick

Rechtsstand: 27. September 2026

1. Einleitung: Schutz vor Diskriminierung im Berufsleben

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein zentrales Gesetz im deutschen Arbeitsrecht, das Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern soll. Es betrifft nahezu alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Praxis entstehen häufig Konflikte, wenn sich Beschäftigte aufgrund ihres Geschlechts, Alters, ihrer Herkunft oder Religion benachteiligt fühlen.
Gerade bei Einstellungen, Beförderungen oder Kündigungen spielt das AGG eine große Rolle – und kann erhebliche rechtliche Folgen für Arbeitgeber haben.

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100.000 € Schadenersatz wegen Kündigung des Aushilfsjobs

1. Einführung

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München hat im Sommer 2025 für Schlagzeilen gesorgt: Ein Jurastudent, der als Aushilfskellner in einem Münchener Traditionswirtshaus tätig war, erhielt nach einer fristlosen Kündigung rund 100.000 € Schadensersatz, Anspruch auf 29 Wochen bezahlten Urlaub sowie eine schriftliche Entschuldigung des Arbeitgebers.
Der Fall verdeutlicht, wie stark das Arbeitsrecht auch Minijobber und Aushilfen schützt, insbesondere im Hinblick auf Betriebsratsgründungen, Annahmeverzug, Urlaubsansprüche und Diskriminierungsverbote.

 

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Diskriminierung von Frauen im Unternehmen – LAG entscheidet überraschend!

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) entschieden, dass ein höheres Gehalt eines männlichen Kollegen nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass er „besser verhandelt“ hat. Wer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdient, kann die Differenz nachfordern und zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Außerdem gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970: Sie verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zu Gehaltsangaben vor der Einstellung, verbietet die Frage nach dem bisherigen Gehalt und erweitert Auskunfts- und Berichtspflichten. Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft (Stand: September 2026). Gerichte legen das geltende Entgelttransparenzgesetz aber bereits richtlinienkonform aus.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart (Urteil vom 20. November 2024, Az. 10 Sa 13/24) zeigt eindrucksvoll, wie schnell Arbeitgeber sich der Gefahr einer Diskriminierung aussetzen, wenn sie den Schutz ihrer Beschäftigten nicht ernst genug nehmen. Continue reading „Diskriminierung von Frauen im Unternehmen – LAG entscheidet überraschend!“ →

Gleicher Lohn für Frauen?

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) entschieden, dass ein höheres Gehalt eines männlichen Kollegen nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass er „besser verhandelt“ hat. Wer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdient, kann die Differenz nachfordern und zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Außerdem gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970: Sie verpflichtet Arbeitgeber unter anderem zu Gehaltsangaben vor der Einstellung, verbietet die Frage nach dem bisherigen Gehalt und erweitert Auskunfts- und Berichtspflichten. Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen; ein deutsches Umsetzungsgesetz ist noch nicht in Kraft (Stand: September 2026). Gerichte legen das geltende Entgelttransparenzgesetz aber bereits richtlinienkonform aus.

Zur Vermutungsregel für Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu männlichen Kollegen.

In seiner Entscheidung vom 21.01.2021 (BAG, Urt. v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass die Tatsache, dass das Arbeitsentgelt einer Frau geringer als der Vergleichslohn (Median-Entgelt) einer männlichen Vergleichsperson ist, regelmäßig die widerlegbare Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau wegen des Geschlechts erfolgt ist. 

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat die Frau in diesen Fällen einen Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt.

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