Die Familiengesellschaft

Rechtsstand: 27. September 2026

Update September 2026: Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die GbR ist seitdem ausdrücklich rechtsfähig; das Gesellschaftsvermögen ist Vermögen der Gesellschaft selbst, das frühere Gesamthandsprinzip ist aufgegeben (§§ 705, 713 BGB). Eine GbR kann sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB); will sie Grundbesitz erwerben oder veräußern, ist die Eintragung als eGbR praktisch zwingend (§ 47 Abs. 2 GBO). Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf die neuen gesetzlichen Regelungen (etwa zu Beschlussfassung, Ausscheiden und Abfindung) überprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Je nach Ausgang können sich die Rahmenbedingungen für Übertragungen von Unternehmens- und Gesellschaftsvermögen ändern; geplante Schenkungen sollten zeitnah steuerlich geprüft werden. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind unverändert.

Sicherung des Familienvermögens über Generationen

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