Die Familiengesellschaft

Sicherung des Familienvermögens über Generationen

Wie Sie Ihr Familienvermögen mit einem Familienpool über Generationen hinweg schützen und sichern können und dabei Steuern sparen!

I. Wann macht es Sinn, sich über eine Familiengesellschaft Gedanken zu machen?

Sie möchten gewährleisten, dass das Vermögen, das sie erwirtschaftet haben, nicht durch spätere Erbstreitigkeiten verloren geht? Ihre Immobilien und Kapitalanlagen sollen, ebenso wie gegebenenfalls das Familienunternehmen, in den Händen der Familie bleiben, ohne dass Dritte hierauf von außen Zugriff bekommen können? Auch wollen sie vermeiden, dass ihre Kinder eines Tages durch hohe Erbschaftssteuern zum Verkauf eines Teils des Vermögens gezwungen werden?

Zur Vermeidung dieser Probleme bietet sich die Gründung einer Familiengesellschaft (auch „Familienpool“ genannt) an.

Hierzu folgendes Beispiel:

Die Eheleute M und F haben zwei Kinder. Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses und besitzen darüber hinaus noch zwei Wohnungen, die sie als Kapitalanlagen gekauft und vermietet haben. Auch haben sie ein Aktienportfolio, welches sie im Laufe der Zeit angelegt haben.

Ehefrau F ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin des eigenen Familienunternehmens.

Ehemann M ist als Vorstand einer Aktiengesellschaft beschäftigt. Aufgrund seiner exponierten Position im Unternehmen fürchtet er die Durchgriffshaftung Dritter in sein Privatvermögen. Wann dies der Fall sein kann, lesen sie hier.

Die Gründung eines Familienpools ist in diesem Fall sinnvoll 

  • zur Sicherung Ihrer Assets bis in die dritte Generation  
  • zum Schutz Ihres Vermögens vor dem Zugriff Dritter
  • zur Vermeidung der Zerschlagung durch spätere Erbstreitigkeiten
  • zur Vermeidung von hohen Erbschaftssteuern für Ihre Erben
  • Welche Rechtsform ist für ein Familienunternehmen sinnvoll?

II. Welche Rechtsform ist für ein Familienunternehmen sinnvoll?

Ziel jeder Familiengesellschaft ist es, dass das Familienvermögen zunächst in die Gesellschaft eingebracht wird, um von dort aus schrittweise durch die Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten an die Kinder übertragen zu werden.

Die Ausformung des Familienpools als – haftungsbeschränkte – Kapitalgesellschaft macht dabei oftmals Sinn, wenn es um die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen geht. Die Rechtsform der GmbH ist in solchen Fällen die Regel.

Handelt es sich indes bei dem Familienpool um eine rein vermögensverwaltende Familiengesellschaft, werden Haftungsrisiken in der Regel eher keine Rolle spielen. Hier ist die Gründung einer Personengesellschaft in den meisten Fällen zweckführend. Neben den Rechtsformen der GbR und der KG ist die GmbH & Co. KG die hierfür gebräuchlichste Form.

Schließlich kann ein Familienpool auch in Form einer Stiftung gegründet werden.

Jede Gesellschaftsform hat Vor- und Nachteile, die bei der Einrichtung einer Familiengesellschaft zu berücksichtigen sind, wie etwa die Gründungskosten, die Regelung von Geschäftsführung und Vertretung, sowie die buchhalterische und steuerliche Behandlung.

Es empfiehlt sich daher, bei der Gründung der Familiengesellschaft, sich von hierauf spezialisierten Steuerberatern und Rechtsanwälten beraten zu lassen.

III. Welche Vorteile bringt eine Familiengesellschaft?

Die Familiengesellschaft hat sowohl auf rechtlicher als auch auf steuerlicher Ebene einige zentrale Vorteile gegenüber anderen Übertragungsformen von Vermögen, etwa der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge oder der Schenkung.

1. Erbrechtliche Sicherung des Vermögens über Generationen

Die Familiengesellschaft zur Erhaltung von Vermögenswerten hat gegenüber der Übertragung von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung wesentliche Vorteile.

a. Risiken der Zerschlagung von Vermögenswerten bei Vererbung und Schenkung 

Werden Vermögenswerte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge https://www.kanzlei-neuendorff.de/blog/die-gesetzliche-erbfolge/#more-122 an die nächste Generation übertragen, entstehen mitunter Erbengemeinschaften, bei denen jeder Beteiligte die Auseinandersetzung der Gemeinschaft erzwingen kann. 

Dies kann dazu führen, dass das Vermögen zur Befriedigung von Einzelinteressen zerschlagen werden muss.

Auch eine testamentarische Übertragung der Vermögenswerte kann zur Zerschlagung des Vermögens führen, etwa wenn pflichtteilsberechtigte Personen bei der letztwilligen Verfügung unberücksichtigt bleiben. 

In diesem Fall haben die Pflichtteilsberechtigten einen geldwerten Anspruch gegen die Erben, welcher in der Regel umgehend fällig wird. Können die Erben diese Ansprüche nicht aus dem eigenen Vermögen decken, sind sie mitunter gezwungen, Teile des Vermögens aufzulösen, um die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten befriedigen zu können.

Schließlich birgt auch die Übertragung der Vermögenswerte durch lebzeitige Schenkung Zerschlagungsrisiken mit sich.

Zum einen können Dritte bei einer Schenkung gegebenenfalls auf das Vermögen der Beschenkten zugreifen. Erhält etwa ein Kind eine Schenkung und wird in der Folge insolvent, fallen die Schenkungen in der Regel in die Insolvenzmasse. Auch im Falle der Ehescheidung kann der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Ansprüche auf Teile des geschenkten Vermögens geltend machen. Zum Schutz des Gesellschaftsvermögens kann insoweit über das Gebot des Abschlusses eines Ehevertrages für die Kindergeneration nachgedacht werden.

Zum anderen können Pflichtteilsberechtigte, die nicht gleichermaßen begünstigt wurden, im Erbfall so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Schenkung verstirbt. 

Die Beteiligung von Gesellschaftern ohne Einlage ist hingegen je nach Ausgestaltung nicht als Schenkung im zivilrechtlichen Sinn zu qualifizieren, so dass sich mit Gründung einer Familiengesellschaft und anschließender    Übertragung von Gesellschaftsanteilen dann sogar Pflichtteilsergänzungsansprüche vermeiden lassen, selbst wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Gründung verstirbt. 

b. Vermeidung der Zerschlagung des Vermögens

Im Gegensatz zur Übertragung von Vermögenswerten durch Erbschaft oder Schenkung wird die Nachfolge ausschließlich auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Regelungen vollzogen, welche im Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft festgelegt wurden.

Verstirbt etwa ein Gesellschafter, so fallen die Gesellschaftsanteile nicht in dessen Nachlass, sondern wachsen den übrigen Gesellschaftern an. Die Gesellschaftsanteile werden mithin ohne Berücksichtigung gesetzlicher oder testamentarischer Regelungen an die anderen Gesellschafter übertragen. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche können daher nicht entstehen, so dass das Vermögen insoweit von einer Zerschlagung geschützt bleibt.

Auch kann keiner der Gesellschafter eine Teilungsversteigerung erzwingen. 

Im Gegensatz zu einer Erbengemeinschaft, bei der jeder Erbe die Teilung des Erbes durch Teilungsversteigerung durchsetzen kann, steht den Gesellschaftern einer Familiengesellschaft diese Möglichkeit nicht zu. Einzelne Gesellschafter können lediglich durch Kündigung aus der Gesellschaft austreten. Das Kündigungsrecht kann allerdings im Gesellschaftsvertrag für bis zu 30 Jahre ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann vertraglich vereinbart werden, dass durch Kündigung ausscheidende Gesellschafter einen Abfindungsbetrag erhalten, der deutlich niedriger ist als der Verkehrswert ihres Anteils. Darüber hinaus kann die Auszahlung dieses Betrages auf Jahre hinaus gestaffelt werden, um zu hohen einmaligen Kapitalabfluss zu vermeiden und damit den Fortbestand des Vermögens im Wesentlichen zu sichern.

Gleiche Regelungen können auch im Falle einer Ehescheidung eines Gesellschafters getroffen werden. Das Familienvermögen bleibt so vor dem Zugriff geschiedener Ehepartner gesichert. Die Regelung kann durch die Verpflichtung der Gesellschafter zum Abschluss eines Ehevertrages ergänzt werden.

2. Regelung des Vermögensübergangs bis in die 3. Generation

Ein weiterer erbrechtlicher Vorteil der Familiengesellschaft besteht darin, dass die geschaffenen Werte – anders als bei gesetzlicher oder testamentarischer Vererbung – bis in die 3. Generation weitergegeben werden können. 

a. Übertragung von Gesellschaftsanteilen an (minderjährige) Enkel

Großeltern können durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Höhe der Schenkungssteuerfreibeträge von derzeit 200.000,00 EUR pro Enkelkind und Großelternteil an ihre Enkelkinder übertragen. 

Eine direkte Beteiligung der Enkelkinder bereits bei Gründung der Gesellschaft sollte hierbei vermieden werden. Da bei Gesellschaftsgründung theoretisch widerstreitende Interessen zwischen den Enkelkindern untereinander bestehen können und durch die Begründung der Gesellschafterstellung unter Umständen auch „rechtliche Nachteile“ für die Enkelkinder begründen könnte, müsste in diesem Fall für jedes Enkelkind ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Bei einer Beteiligung der Enkelkinder durch Abtretung von Gesellschaftsanteilen hingegen kann ein Ergänzungspfleger nach herrschender Meinung alle Enkelkinder gemeinsam vertreten, da gleichgerichtete Interessen vorliegen.[1] Bei Schenkung eines voll eingezahlten Anteils an einer lediglich vermögensverwaltenden Familien-KG ist keine Beteiligung eines Ergänzungspflegers erforderlich.

Um zu vermeiden, dass minderjährige Kinder mit Erreichen ihrer Volljährigkeit ihr Sonderkündigungsreicht gemäß § 1629 a Abs. 4 BGB ausüben, empfiehlt sich, in den Abtretungsverträgen ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Großeltern zu vereinbaren. Sinnvoll ist in der Regel auch ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Enkelkinder die Gesellschaft vor Erreichen ihres 30. Lebensjahrs kündigen. Zur Sicherheit können diese Rücktrittsrechte aufschiebend bedingt durch den Tod der Großeltern an die Eltern der Enkelkinder abgetreten werden.

Zur Sicherung der Rückübertragung wird bereits im Abtretungsvertrag aufschiebend bedingt auf den wirksamen Widerruf der Übertragung die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile auf die Großeltern vereinbart. 

b. Steuerung der Erbfolge

Mit der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages können Eltern darüber hinaus bestimmen, wer in den Familienpool nachrücken kann und wer nicht, und zwar unabhängig davon, welche testamentarischen Regelungen ihre Kinder vornehmen.

So kann etwa ausgeschlossen werden, dass Erben oder Dritte, die nicht der eigenen Familie angehören, in der 3. Generation teilhabeberechtigt werden.

3. Erhalt der Verfügungsmacht trotz Übertragung

Im Gegensatz zur Schenkung von Vermögenswerten (oder -teilen) hat die Errichtung einer Familiengesellschaft mit anschließender Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Nachkommen den Vorteil, dass die Verfügungsmacht auch nach der Übertragung bei den Eltern verbleiben kann. Verschenken die Eltern etwa einen Bruchteil einer Immobilie an ihre Kinder, können sie später ohne deren Zustimmung das Haus weder verkaufen noch belasten. 

Ein zugunsten der Eltern vereinbartes Nießbrauchsrecht vermag hier keine Abhilfe zu schaffen, da es zwar gewährleistet, dass die Eltern auch nach der Schenkung Erträge aus der Immobilie ziehen können, eine Veräußerung oder Umgestaltung ohne Zustimmung der beschenkten Kinder ist jedoch nicht möglich. 

Auch eine Schenkung mit gleichzeitiger Vereinbarung einer dauernden Last – etwa einer monatlichen Rentenzahlung – birgt Risiken. Werden etwa die beschenkten Kinder nach Übertragung der Immobilie insolvent, läuft der Zahlungsanspruch der Eltern faktisch ins Leere.

Bereits mit der Einbringungsurkunde sollten die Eltern unbedingt ein Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten vereinbaren. Dies ist der effektivste Weg, die Verfügungsmacht auch bei Störfällen in den Händen der Eltern zu belassen. So können diese über ihr Rücktrittsrecht der Gesellschaft wieder die eingebrachten Werte entziehen, wenn etwa eines der Kinder insolvent wird oder die Gesellschaft kündigt.

4. Steuerliche Vorteile der Familiengesellschaft

Neben den erbrechtlichen Vorteilen einer Familiengesellschaft lässt sich die Übertragung von Anteilen an einem Familienpool auch steuerlich optimal gestalten.

a. Reduzierung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Eine frühzeitige Beteiligung der Kinder an der Familiengesellschaft ermöglicht es, die jeweils für sie geltenden Steuerfreibeträge mehrfach auszunutzen. Übertragen Eltern etwa direkt nach Gründung der Gesellschaft erste Anteile innerhalb des Schenkungssteuerfreibetrags, können sie nach zehn Jahren erneut Anteile innerhalb dieser Freibetragsgrenzen übertragen. Auf lange Sicht kann damit ein erheblich höherer Vermögenswert schenkungs- und erbschaftssteuerfrei übertragen werden.

Eine vorzeitige Aufteilung des Vermögens ist hierzu nicht notwendig. Vielmehr verbleibt das Vermögen hierbei ungeteilt in der Verfügungs- und Nutzungsgewalt der Eltern.

40-jährige Eltern mit zwei Kindern können mittels eines Familienpools etwa ein Vermögen mit einem Steuerwert von ca. EUR 4,0 Mio. steuerfrei übertragen, ohne bis zu ihrem Tod die Verfügungsmacht aus der Hand geben zu müssen.

b. Familiensplitting bei der Einkommensteuer

Bei einer Familiengesellschaft anfallende Einkommensteuer kann reduziert werden, indem durch einen im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel die entsprechenden Einnahmen (etwa aus Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünften) denjenigen Gesellschaftern zugeordnet werden, die über einen geringen Grenzsteuersatz verfügen (etwa Kinder oder Rentner). 

c. AfA-Step-Up

Für vermietete Immobilien kann die Übertragung in eine Familiengesellschaft eine neue Abschreibungsgrundlage generieren. Besitzen die Eltern etwa eine Immobilie bereits über 10 Jahre lang, so dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft getätigt werden muss, kann die Immobilie an eine so genannte gewerblich geprägte Familiengesellschaft veräußert werden. 

d. Steuerliche Übertragung ohne Verlust der Verfügungsmacht

Bei Gründung einer Familiengesellschaft können im Gesellschaftsvertrag die Stimmrechte unabhängig von den Kapitalanteilen geregelt werden. Das bedeutet, dass Eltern ihre Stimmrechte und Geschäftsführungsbefugnisse vollumfänglich behalten können, obwohl sie mitunter bereits einen Großteil des Gesellschaftsvermögens an ihre Kinder übertragen haben. 

Im Ergebnis ist die Familiengesellschaft damit die einzige rechtliche Möglichkeit, Vermögen steuerlich auf die Kinder zu übertragen, die Verfügungsmacht darüber jedoch zu Lebzeiten bei den Eltern zu belassen!

Testamentarisch können sich die Eltern nunmehr wechselseitig zum Erben einsetzen (so genanntes „Berliner Testament“, ohne dadurch erbschaftssteuerlich Probleme zu kreieren. Der Erstversterbende kann nämlich seine Anteile an der Familiengesellschaft vermächtnisweise den Kindern und Enkeln zuwenden.  Aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann der Längstlebende weiterhin die Verfügungsmacht über die Gesellschaft behalten und in unverminderter Höhe Erträge aus der Gesellschaft beziehen.

5. Schutz vor Gläubigern

Das Vermögen der Familiengesellschaft als solches ist zunächst dem Zugriff von Gläubigern einzelner Gesellschafter entzogen. Wird etwa ein Gesellschafter insolvent, so haben die Insolvenzgläubiger keinen Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft selbst, sondern maximal auf die Beteiligung des Gesellschafters. Dieser Zugriff kann durch gesellschaftsvertragliche Regelung weiter beschnitten werden, etwa wenn vertraglich vereinbart wird, dass Gesellschafter im Falle einer Insolvenz aus der Gesellschaft ausscheiden (automatisch oder auf Betreiben der Gesellschaft oder des Gesellschafters). In diesem Fall reduziert sich die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf den hierfür vorgesehenen Abfindungsanspruch. Die Familiengesellschaft gewährt den Gesellschaftern damit eine bedingte Vollstreckungssicherheit.

Darüber hinaus schützt die Familiengesellschaft das Vermögen auch vor dem Zugriff durch Unterhaltsansprüche früherer Ehepartner der Schenker. Verstirbt etwa ein Elternteil und macht ein früherer Ehepartner Unterhaltsansprüche gegen die Erben geltend, ist diesem der Zugriff auf das Vermögen der Familiengesellschaft verwehrt. Darüber hinaus gibt es in diesem Fall auch keine Erbmasse mehr, aus dem der ehemalige Ehepartner seine Forderung geltend machen könnte.

6. Beteiligung minderjähriger Kinder

Kinder können bereits in minderjährigem Alter an Familiengesellschaften beteiligt werden. Dies hat den Vorteil, dass Steuerfreibeträge, die alle 10 Jahre erneut entstehen, bereits früh ausgenutzt werden können. Durch die Trennung von Stimmrechten und Kapitalanteilen werden die Kinder früh am Kapital beteiligt, ohne dass die Eltern Verfügungsbefugnisse abgeben müssen. Die Haftungsrisiken der Kinder können hierbei durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung – etwa als Kommanditgesellschaft – im Außenverhältnis ausgeschlossen werden. Der langfristige Ausschluss des Kündigungsrechts der Kinder sichert die Fortführung der Gesellschaft.

7. Regelung der Altersvorsorge

Zur Sicherung der Altersvorsorge kann der Gesellschaftsvertrag einer Familiengesellschaft so ausgestaltet werden, dass die Erträge aus dem Vermögen der Gesellschaft den Eltern vorbehalten bleiben. Darüber hinaus kann den Eltern auch das alleinige Nutzungsrecht der eingebrachten Vermögenswerte – etwa einer Eigentumswohnung – eingeräumt werden. Damit werden die Eltern ähnlich wie bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt abgesichert. Ihnen bleiben die Einnahmen aus dem Vermögen bis ans Lebensende erhalten.

Für den Fall, dass diese Einnahmen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts reichen sollten, haben die Eltern bei entsprechender Ausgestaltung der Verträge die Möglichkeit, wieder auf die eingebrachten Vermögenswerte zurückgreifen zu können. Die Voraussetzungen sind hierbei identisch mit dem Widerruf einer Schenkung, sodass die Eltern bei Begründung eines Familienpools nicht schlechter gestellt sind als bei einer klassischen Schenkung mit Nießbrauchsrecht.

8. Langfristige Kosteneinsparung

a. Beratungskosten

Die initialen Errichtungskosten einer Familiengesellschaft ist zunächst mit Kosten für die rechtliche und steuerliche Beratung verbunden. Die Gründung eines Familienpools bedarf in beiden Bereichen der Auseinandersetzung mit komplexen und individuellen Fragestellungen, so dass sowohl bei der Konzeption des Gesellschaftsvertrages als auch der Einbringungsverträge für die jeweiligen Vermögenswerte eine entsprechende Beratung unerlässlich ist.

Die Kosten für die steuerliche und rechtliche Beratung, die Errichtung der notwendigen Verträge und Beschlüsse sowie gegebenenfalls die Vertretung vor Gerichten und Behörden ermittelt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie der Steuerberatergebührenverordnung. Zur Berechnung der entsprechenden Gebühren wird der Verkehrswert der eingebrachten Vermögenswerte zu Grunde gelegt. In der Regel liegen die Kosten zwischen 2 und 5 Prozent des in die Gesellschaft einzubringenden Vermögens.

Bei höheren Vermögenswerten kann eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis die Gesamtkosten mitunter deutlich reduzieren. 

b. Notarielle Gründungskosten

Bei einem als Personengesellschaft ausgestalteten Familienpool bedarf die Gründung keiner notariellen Beurkundung. Entsprechende Beurkundungsgebühren entfallen daher. Bei Gründung einer GbR empfehlenswert, bei Einrichtung einer KG notwendig ist lediglich eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften. Die Notarkosten hierfür sind jedoch nur gering.

c. Vollzugskosten

Die Kosten des Vollzugs der Vermögensübertragung insgesamt niedriger als bei einer schrittweisen Übertragung von Immobilien, da es bei der Überlassung von Gesellschaftsanteilen keiner notariellen Beurkundung bedarf und eine Änderung der Beteiligungsquoten im Grundbuch der jeweiligen Immobilien nicht vorgenommen werden muss. 

IV. Welche Nachteile hat die Familiengesellschaft?

Die Errichtung eines Familienpools birgt neben den Vorteilen auch einige Einschränkungen.

a. Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Änderungen an der Gesamtkonstruktion des Familienpools, insbesondere am Gesellschaftsvertrag sind nur mit einer entsprechenden Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter möglich.

Durch die Wahl der richtigen Gesellschaftsform sowie der Trennung von Kapitalanteilen und Stimmrechten kann die Elterngeneration insoweit jedoch entsprechende Vorsorge treffen.

b. Gründungs- und Verwaltungsaufwand

Die Gründung einer Familiengesellschaft bedarf in der Entstehungsphase einiges Aufwands. Kompetente rechtliche und steuerliche Beratung sind in dieser Phase unerlässlich. 

Auch insoweit ist die Entscheidung für die richtige Gesellschaftsform entscheidend, um die Gründungskosten zu Beginn im Rahmen halten zu können. So bedarf etwa nicht jede Gesellschaftsform zur Gründung der notariellen Beurkundung.

Gleiches gilt für den Verwaltungsaufwand nach Gründung. Während Kapitalgesellschaften auch in der laufenden Verwaltung umfangreichen steuerlichen und rechtlichen Anforderungen unterliegen, kann die Wahl einer Personengesellschaft den Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten mitunter erheblich reduzieren.

Darüber hinausgehender rechtlicher Beratungsaufwand beim zukünftigen Vollzug des Familienpools  entstehen nur noch, wenn neue Gesellschafter beitreten, bestehende Gesellschafter ausscheiden oder bei Vertragsänderungen innerhalb des Gesellschaftsvertrages.

In steuerlicher Hinsicht ist ein qualifizierter Steuerberater im folgenden Vollzug nur noch notwendig, wenn jährlich gesonderte Steuererklärungen abgegeben werden müssen.

c. Anpassungen für Nachfolgegenerationen

Im Gegensatz zu Schenkungen einzelner Gegenstände wird das Vermögen der Familie für die Nachfolgegeneration in der Gesellschaft gebunden.

Zur Vermeidung einer Ausuferung des Gesellschafterbestandes in der 3. Generation muss die Nachfolgegeneration den Gesellschaftsvertrag anpassen. 

Allerdings muss die Nachfolgegeneration auch dann, wenn keine Familiengesellschaft gegründet wird, Regelungen für die Fortführung des Erbes treffen. 

V. Fazit

Die Gründung einer Familiengesellschaft bietet insgesamt gesehen die ideale Möglichkeit zum Erhalt von Familienvermögen.

Unabhängig von der Rechtsform gewährleistet der Familienpool einerseits die gesamthänderische Bindung des Vermögens unbeschadet des Mitgliederbestandes der Gesellschaft, andererseits gewährt es Schutz vor Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten. 

Dabei erhält sie der Elterngeneration die alleinige Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen. 

Schließlich kann durch vorausschauende Generationsplanung über Jahre hinaus die optimale steuerliche Planung für die Zukunft gewährleistet und kurzfristig auch auf künftige Änderungen des Steuerrechts reagiert werden. Dadurch ist die Familiengesellschaft eine der attraktivsten Gestaltungsmöglichkeiten im Erb- und Steuerrecht. 

Wenn Sie eine Familiengesellschaft gründen möchte, sollten Sie dies nicht mit einem Standard-Gesellschaftsvertrag tun. Die üblichen Regelungen solcher Verträge benötigen für Familiengesellschaften in wesentlichen Bereichen der Anpassung und Ergänzung, um Regelungslücken zu vermeiden. Insbesondere sind Anpassungen in folgenden Bereichen nötig:  

  • Interessenausgleich unter den Gesellschaftern,
  • Sicherstellung des Charakters als Familiengesellschaft,
  • vorbeugende Regelung zu Nachfolgeproblemen,
  • optimale Führung der Gesellschaft 
  • besondere Regelungen zur Konfliktbewältigung.

Erforderlich ist darüber hinaus in der Regel eine eingeschränkte Übertragung von Gesellschaftsanteilen, damit die Elterngeneration die Kontrolle über die Gesellschaft behält. Auch Stimmrechtsbeschränkungen und das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse sind in der Regel sinnvoll.

In diesen Bereichen sollte der Gesellschaftsvertrag an die Gegebenheiten der jeweiligen Familiengesellschaft angepasst werden.

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[1] OLG München, Beschluss vom .17.06.2010, 31 Wx 070/10, Palandt/ellenberger § 181 Rn. 7.