In diesen 4 Fällen verfällt der Urlaubsanspruch später

Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) am Ende des Kalenderjahres bzw. spätestens am 31.03. des Folgejahres. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Das bedeutet, dass er den Arbeitnehmer individuell darauf hinweisen muss, wie viele Urlaubstage ihm noch zustehen, ihn zur rechtzeitigen Inanspruchnahme auffordert und ihn darüber informiert, dass der Urlaub ansonsten verfällt (BAG, 19.02.2019, 9 AZR 423/16). Fehlt diese Information, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Continue reading „In diesen 4 Fällen verfällt der Urlaubsanspruch später“