Im Grundsatz ist bei einer GmbH ist die Haftung gegenüber Gläubigern beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.
Handelt der GmbH-Geschäftsführer mithin rechtswirksam und offen für die GmbH, haftet mithin grundsätzlich nur die GmbH im Außenverhältnis für Schäden, die Dritten hierdurch entstanden sind. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der GmbH als Kapitalgesellschaft, das Privatvermögen der hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter und der für die GmbH handelnden Geschäftsführer zu schützen.
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