Im Grundsatz ist bei einer GmbH ist die Haftung gegenüber Gläubigern beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.
Handelt der GmbH-Geschäftsführer mithin rechtswirksam und offen für die GmbH, haftet mithin grundsätzlich nur die GmbH im Außenverhältnis für Schäden, die Dritten hierdurch entstanden sind. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der GmbH als Kapitalgesellschaft, das Privatvermögen der hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter und der für die GmbH handelnden Geschäftsführer zu schützen.
In einigen Fällen kann jedoch der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Diese Fälle umfassen die Haftung gegenüber Dritten, der Gesellschaft als solcher, sowie gegenüber den Gesellschaftern. Darüber hinaus kann ein Geschäftsführer bereits in der Vorgründungsphase sowie bei der Anmeldung der Gesellschaft persönlicher Haftbarkeit unterliegen. Schließlich unterliegt der Geschäftsführer den Strafvorschriften des GmbHG.
1. Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Vorgründungsphase
Bereits im Gründungsstadium ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zur sorgfältigen Geschäftsführung zum Wohle der Gesellschaft verpflichtet. Er ist in diesem Rahmen verpflichtet, sich und den Gesellschaftern angemessene seriöse und belastbare Fakten und Informationen zu verschaffen, bereits vorab die Bonität von Vertragspartnern zu überprüfen und Sicherheiten wie Bürgschaften und Sicherungsabtretungen für wichtige Geschäfte einzufordern.
Selbst, wenn sich eine Entscheidung des Geschäftsführers später als wirtschaftlich fehlerhaft herausstellen sollte, ist er vor eigener Haftung nach der Regelung der so genannten „Business Judgement Rule“ geschützt, solange er alle Gesetze, den Gesellschaftsvertrag und alle Weisungen der Gesellschafterversammlung beachtet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aus seiner Sicht zum Wohle der Gesellschaft handelt.
Eine GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Diese Eintragung ist konstitutiv. Vor dem Vollzug der Eintragung besteht die GmbH als solche noch nicht, § 11 Abs. 1 GmbHG).
a. Vorgründungsgesellschaft
Bereits mit Absprache der Gesellschafter zur Gründung einer GmbH entsteht eine so genannte Vorgründungsgesellschaft. Gesellschaftsform dieser Gesellschaft ist die GbR oder die OHG, falls sie bereits ein Handelsgewerbe betreibt.
In dieser Phase bis zum Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages haftet bei so genannten unternehmensbezogenen Geschäften der tatsächliche Inhaber des Unternehmens, mithin die jeweiligen Gründungsgesellschafter, mit seinem Privatvermögen.
Diese persönliche Haftung erlischt auch nicht mit Gründung der GmbH oder Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister. Eine Möglichkeit des Übergangs dieser Haftung auf die GmbH bietet lediglich eine anderslautende Vereinbarung mit dem jeweiligen Geschäftspartner, etwa in Form einer haftungsbefreienden Schuldübernahme durch die GmbH.
Handelnde Nichtgesellschafter haften in dieser Phase der GmbH Gründung nur ausnahmsweise als Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er keine Vollmacht hatte, für den Unternehmensträger zu handeln.
b. Vorgesellschaft
Mit notariellem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entsteht eine so genannte Vorgesellschaft oder Vor-GmbH. Diese Gesellschaft ist eine Personenvereinigung eigener Art, die gesetzlich nicht geregelt ist. Bis auf die fehlende Rechtsfähigkeit entspricht sie jedoch der späteren GmbH. Neben dem Gesellschaftsvertrag sind daher die GmbH-Regelungen anwendbar, soweit sie nicht eine Eintragung voraussetzen.
In dieser Phase der Gründung bis hin zur Eintragung der GmbH haften Geschäftsführer und Personen, die wie Geschäftsführer auftreten, Gläubigern gegenüber persönlich und solidarisch, § 11 Abs. 2 GmbH.
Diese Haftung erlischt mit Entstehung der GmbH. Nach Eintragung der GmbH sind Dritte durch die Haftung der Gesellschafter zur Sicherung des Stammkapitals ausreichend geschützt.
Bei Dauerschuldverhältnissen, beispielsweise Miet- oder Telekommunikationsverträgen, haftet der Geschäftsführer nur für diejenigen Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung der GmbH anfallen (BGHZ 70, 132).
Die Verjährung bei der Handelndenhaftung beträgt in der Regel drei Jahre. Beginn der Frist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entsteht, der Gläubiger von den Umständen, die eine Haftung begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Werden gegen den Geschäftsführer Ansprüche aus Handelndenhaftung geltend gemacht, hat er gemäß §§ 611, 675, 670 BGB einen Erstattungsanspruch gegen die Vor-GmbH oder nach Eintragung gegen die GmbH.
2. Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten
Der GmbH-Geschäftsführer haftet Dritten gegenüber zivilrechtlich wie jeder Vertreter einer Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft als natürliche Person und begründet dadurch für diese zunächst Rechte und Pflichten der Gesellschaft Dritten gegenüber. Begeht der Geschäftsführer dabei eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, so wird sein Verschulden grundsätzlich der Gesellschaft zugerechnet. In diesen Fällen haftet mithin die Gesellschaft.
Darüber hinaus kann in einigen Fällen auch eine persönliche Eigenhaftung des Geschäftsführers gegenüber geschädigten Dritten bestehen.
a. Haftung aus bürgerlichem Recht
Der GmbH-Geschäftsführer haftet wie jeder Vertreter einer Gesellschaft Dritten gegenüber aus Haftungsvorschriften, die auf allgemeinem bürgerlichem Recht beruhen.
aa. Haftung wegen Unerlaubter Handlung
Eine schadenersatzbegründende unerlaubte Handlung eines Geschäftsführers liegt vor, wenn dieser
- schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) ein absolutes Recht eines Dritten (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht, § 823 Abs. 1 BGB) verletzt;
- gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt (§823 Abs. 2 BGB); Beispiele hierfür sind etwa Betrug (§ 263 StGB), Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB), Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) durch Inverkehrbringen von gesundheitsschädigenden Produkten. Auch Verstöße gegen weitere Bestimmungen – etwa des Wettbewerbsrechts, Umweltrechts, Lebensmittel- und Arzneimittelrechts oder öffentlich-rechtlicher Pflichten – können eine entsprechende persönliche Haftung begründen.
- Einem Dritten vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt (§ 826 BGB);
Beispiele hierfür sind etwa, wenn der Geschäftsführer wider besseres Wissen die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft behauptet und dadurch Geschäftspartner schädigt (BGH ZIP 1992, 694), mit unerfahrenen Kunden risikobehaftete Geschäfte abschließt, ohne vorherige eingehende Aufklärung (BGH ZIP 1994, 116) oder bei Abschluss eines Vertrages dem Vertragspartner unbekannte Umstände verschweigt, die die Entscheidung wesentlich beeinträchtigen (OLG Celle NJW-RR 1994, 615).
bb. Haftung aus Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten
Der GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich nicht dafür einstehen, dass Mitarbeiter unerlaubte Handlungen begehen.
Er ist jedoch dazu verpflichtet, durch entsprechende organisatorische und überwachende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass durch die Mitarbeiter keine unerlaubten Handlungen begangen werden.
Verletzt der Geschäftsführer seine internen Organisations- und Überwachungspflichten und entsteht hierdurch einem Dritten ein Schaden, haftet er hierfür auch persönlich (BGB ZIP 1990, 35).
Darüber hinaus haftet der GmbH-Geschäftsführer gegebenenfalls in Fällen, in denen durch mangelhaftende Erfüllung seiner Organisations- und Überwachungspflichten fehlerhafte Produkte in den Verkehr gebracht werden und hierdurch einem Dritten ein Schaden entsteht.
cc. Haftung bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Verletzt der Geschäftsführer schuldhaft vorvertragliche Schutzpflichten, etwa Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern, haftet für hierdurch entstandene Schäden grundsätzlich die Gesellschaft nach dem Grundsatz des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB.
Nur ausnahmsweise haftet der Geschäftsführer hier für Verschulden persönlich, wenn er persönlich in besonderem Maße das Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch genommen hat. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung unterliegen in diesem Rahmen strengen Anforderungen. Sie liegen etwa vor, wenn die Erklärungen des Geschäftsführers als eigenständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer aus diesem eigenständigen Garantievertrag, § 311 Abs. 1 BGB.
Ein weiterer Fall persönlicher Haftung des Geschäftsführers liegt vor, wenn dieser ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Vertrages hat, welches über das allgemeine Interesse am Erfolg des Unternehmens hinausgeht. Dies wird in der Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn der Geschäftsführer mit Vertragsabschluss Schäden beseitigen will, für die er ansonsten von der Gesellschaft hätte in Anspruch genommen werden können und wenn er die Absicht hatte, die vertraglich geschuldete Leistung am Unternehmen vorbei direkt in sein Vermögen zu leiten (BGH NJW 1986, 586).
dd. Rechtsscheinhaftung
Der GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für Fälle, in denen er im Rechtsverkehr den Rechtsformzusatz (GmbH) nicht verwendet und damit den Eindruck erweckt, er handle für eine Personengesellschaft und hafte daher persönlich (BGH WM 1990, 600).
ee. Haftung aus steuerlichen Verpflichtungen
Der GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er ihm obliegende steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt. Diese Pflichten umfassen die Entrichtung von Steuer, das Führen von Büchern und Aufzeichnungen, die Abgabe und Berichtigung von Steuererklärungen, sowie die Erteilung von Auskünften und Mitteilungen.
Seine Haftung umfasst auch Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, § 69 AO.
ff. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Der GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich, für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsträger (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Er haftet indes nicht persönlich für nicht abgeführte Arbeitgeberanteile.
Ist die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, haftet der Geschäftsführer für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile persönlich, selbst wenn die GmbH das Arbeitsentgelt nicht ausbezahlt hat. In diesem Fall muss sich der Geschäftsführer intensiv um eine Stundung der Zahlung bemühen sowie seine Banken darauf hinweisen, dass er sich bei Nichtzahlung strafbar macht (BGH GmbHR 2000, 816).
Ist die GmbH zahlungsunfähig, besteht keine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Eine persönliche Haftung wird in diesem Fall jedoch immer dann bejaht, wenn die Zahlungsunfähigkeit pflichtwidrig herbeigeführt wurde. Dies wird im Hinblick auf die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Lohnauszahlung und der Fälligkeit der Beiträge Zahlungen an Dritte erbracht wurden. Der Geschäftsführer ist in diesem Fall verpflichtet, Rücklagen zu bilden und andere Zahlungen zurückzustellen (BGH GmbHR 1997, 305).
b. GmbH-spezifische persönliche Haftung
Über die privatrechtlichen Haftungstatbestände hinaus haftet der Geschäftsführer insbesondere GmbH-spezifisch im Falle einer Insolvenzverschleppung. Versäumt er im Falle einer Krisensituation, rechtzeitig die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, so ist er gegenüber den Gläubigern der GmbH persönlich schadenersatzpflichtig, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG.
Entgegen der sonstigen deliktischen Verjährungsfrist von 3 Jahren verjährt die deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gläubigern erst in 5 Jahren.
Bei der Berechnung der Höhe des jeweiligen Schadenersatzanspruches ist zu differenzieren zwischen Altgläubigern, deren Forderungen bereits vor Insolvenzreife entstanden waren und Neugläubigern, deren Forderungen danach begründet wurden. Altgläubiger haben einen Anspruch auf Ersatz des so genannten Quotenschadens. Dieser berechnet sich aus der Quote, die sie erhalten hätten, wenn die Insolvenzeröffnung rechtzeitig erfolgt wäre und kann grundsätzlich nur vom Insolvenzverwalter für die Masse als Verbindlichkeit der Gesellschaft geltend gemacht werden. Neugläubigern steht hingegen vielfach ein vollumfänglicher Schadenersatz zu, der nicht vom Quotenschaden begrenzt wird (BGHZ 126,181).
3. Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft in Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet, in Ausübung seiner Geschäftsführer-Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Verletzt er entsprechende Obliegenheiten, so haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft – gegebenenfalls solidarisch mit weiteren Geschäftsführern.
3.1 Haftungsbegründung
Die Haftung des Geschäftsführers setzt grundsätzlich voraus, dass:
- ein Schaden oder ein sonstiger Vermögensnachteil für die GmbH entstanden ist;
- der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat, mithin fahrlässig oder vorsätzlich;
- zwischen der Pflichtverletzung des Geschäftsführers und dem Schadenseintritt eine Kausalität besteht. Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers muss mithin den Schaden verursacht haben.
Die Haftung beginnt mit der Bestellung zum Geschäftsführer, unabhängig davon, ob bereits ein Anstellungsvertrag besteht (BGH 1994, 2027).
a. Haftung wegen Misswirtschaft
Ob ein GmbH-Geschäftsführer die Grundregeln der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzt hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Grundlage der Bewertung sind in jedem Fall der Gegenstand des Unternehmens, die Größe der Gesellschaft, der jeweilige Geschäftszweig sowie die konkrete Entscheidungssituation, in der sich der Geschäftsführer befand.
Dem Geschäftsführer wird insoweit immer ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden.
In folgenden Beispielen hat die Rechtsprechung eine Verletzung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung bejaht:
- Kassenfehlstand (BGH NJW 1986, 54)
- Zweckwidrige Verwendung von Firmengeldern (OLG Stuttgart, GmbHR 2000,1048)
- Warenlieferung auf Kredit ohne Sicherheiten (BGH GmbHR 1981, 191)
- Verjähren-lassen von Gesellschaftsforderungen (KG Berlin GmbHR 1959, 257).
- Mangelnde Verwertung von Geschäftschancen (BGH NJW 1986, 585)
- Organisationsfehler wie etwas fehlende Warenbestandskontrolle (BGH GmbHR 1980, 298)
- Einstellung von unqualifizierten Familienangehörigen
- Vergabe lukrativer Aufträge an befreundete Unternehmer gegen heimliche Umsatzbeteiligung
b. Haftung wegen Befolgens fehlerhafter Weisungen
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht, wenn er aufgrund einer bindenden Weisung eines anderen Organs der Gesellschaft handelt.
Ist eine Weisung jedoch fehlerhaft, etwa weil sie nicht vom zuständigen Organ erteilt wurde oder weil sie gegen den Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz verstößt, muss der Geschäftsführer sie nicht befolgen.
c. Haftung wegen Überschreitung der internen Vertretungsmacht
Soweit die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH im Innenverhältnis eingeschränkt ist, etwa durch entsprechende Regelungen im Anstellungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag, und überschreitet der Geschäftsführer diese Einschränkungen, haftet er gegenüber der Gesellschaft.
Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn der jeweilige Geschäftspartner von der Beschränkung der Vertretungsmacht weiß oder sie grob fahrlässig verkennt (OLG Dresden, GmbHR 1995, 662).
d. Haftung wegen persönlicher Bereicherung
Bereichert sich der Geschäftsführer der GmbH persönlich über das Maß seiner Vergütung hinaus, ist er gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig.
Dies gilt insbesondere bei der Annahme von Schmiergeldern, der Selbstgewährung von zinsgünstigen Darlehen, Privatreisen auf Geschäftskosten, Beschäftigung von Mitarbeitern zu privaten Zwecken, Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot oder der Verwertung von Geschäftschancen der GmbH zu eigenen Zwecken.
e. Haftung bei vorzeitiger Kündigung
Der Geschäftsführer der GmbH haftet für Schäden, die entstehen, wenn er seinen Anstellungsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ohne rechtfertigenden Grund kündigt.
Wird die GmbH aufgrund der Kündigung handlungsunfähig, haftet der Geschäftsführer für den daraus entstandenen Schaden wegen Verletzung des Anstellungsvertrages (BGH NJW 1980, 2415).
Darüber hinaus ist er insbesondere für die Kosten haftbar, die bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger entstehen.
f. Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer der GmbH für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren und die Masse geschmälert haben.
Auch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten in diesem Fall kann zur Haftung des Geschäftsführers führen. Seine Haftung ist jedoch um Gegenwerte zu mindern, die mit Eingehen der Verbindlichkeiten in die Masse des Unternehmens gelangen.
Das Zahlungsverbot gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem für den Geschäftsführer die Insolvenzreife erkennbar war.
Die Haftung des Geschäftsführers setzt auch hier sein Verschulden voraus. Insoweit gilt hier eine Verschuldensvermutung, die den Geschäftsführer zum Nachweis ordnungsgemäßer Geschäftsführung beweispflichtig macht. Die Gesellschaft muss insoweit lediglich darlegen, dass ein zwischen Insolvenzreife und Insolvenzantrag gezahlter Betrag die Insolvenzmasse geschmälert hat.
Hingegen kann ein Verschulden des Geschäftsführers zu verneinen sein, wenn die Masse durch seine Handlungen nicht verkürzt wurde oder sogar ein größerer Nachteil von der Masse abgewendet wurde (BGH DB 2001, 373).
Der entsprechende Schadenersatzanspruch wird durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Wird aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, können die jeweiligen Gläubiger den Anspruch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung geltend machen.
3.2 Geltendmachung von Schadenersatz
Macht die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer Ansprüche auf Schadenersatz geltend, trägt sie die Beweis- und Darlegungslast für den Umstand, dass ihr aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist und welche Höhe dieser Schaden hat. Der Geschäftsführer trägt hingegen die entsprechende Beweis- und Darlegungslast dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat, der Schaden auch bei Einhaltung seiner Pflichten eingetreten wäre oder er die Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bedarf gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG immer eines Gesellschafterbeschlusses.
Da der Geschäftsführer die Gesellschaft in diesen Fällen nicht vertreten kann, müssen die Gesellschafter darüber hinaus auch die Prozessvertretung regeln. Besteht für die GmbH ein Aufsichtsrat, kann diesem die Zuständigkeit zustehen.
Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbH grundsätzlich nach 5 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Schadens.
Gerichtsstand für die Geltendmachung entsprechender Schadenersatzansprüche ist gemäß § 43 GmbHG regemäßig der Sitz der GmbH.
3.3 Haftungsbegrenzung
Eine Haftungsbegrenzung des Geschäftsführers durch Anstellungsvertrag, Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss im Voraus wird überwiegend abgelehnt.
Die Haftung kann jedoch nachträglich durch einen Entlastungsbeschluss der Gesellschafter oder einen so genannten Generalbereinigungsvertrag, der einen Verzicht auf Anspruchserhebung gegen den Geschäftsführer beinhaltet, begrenzt oder sogar ausgeschlossen werden.
4. Strafvorschriften
Neben der allgemeinen straf- und steuerrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der GmbH gelten weitere Straftatbestände, die sich aus dem GmbHG ergeben.
a. Geheimhaltungspflicht
Gemäß § 85 Abs. 1 GmbHG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse weitergibt.
Soweit der Geschäftsführer gegen Bezahlung handelt, um sich oder einen anderen zu bereichern oder mit Schädigungsabsicht, kann gemäß § 85 Abs. 2 GmbHG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden.
Zur Verfolgung der Tat muss die GmbH einen Antrag stellen.
b. Falschangaben
Falschangaben oder Unterlassungen in Bezug auf die Vermögenslage der GmbH werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft bei
- Anmeldung der Gesellschaft, § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
- Kapitalerhöhung, § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
- Anmeldung einer Kapitalherabsetzung, § 82 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG
- öffentlichen Mitteilungen über die Vermögenslage der GmbH, § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG
- Unterlassen einer Verlustanzeige, § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
- Unterlassen des Antrags der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
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