Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären.
Hierzu bedarf es des Einvernehmens eines Ausschusses, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht, sowie eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien.
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