Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 20.12.2022 entschieden, dass nicht genommener Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren verjährt (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az.9 AZR 266/20). Das Gericht nimmt insoweit die Arbeitgeber stärker in die Pflicht.
Das BAG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Regelverjährungszeit von drei Jahren nicht zu laufen beginnt, solange der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern nicht seiner Hinweispflicht nachkommen ist und diesen über den konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen belehrt hat.
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