Wenn ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt, kann er in Annahmeverzug geraten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin die Vergütung zahlen muss, auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Allerdings ist unter bestimmten Bedingungen ein Zwischenverdienst des Arbeitnehmers anzurechnen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2024 (Az. 5 SLa 99/24) bietet hierzu wichtige Klarstellungen.
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