Prämiensparvertrag: Gericht kippt Zinsanpassungsklausel und bestimmt einen Referenzzins

Rechtsstand: 27. September 2026

Update: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Dresden mit Urteil vom 9. Juli 2024 (XI ZR 44/23) bestätigt. Maßgeblicher Referenzzins für die Zinsanpassung in Prämiensparverträgen sind danach die Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554 der Deutschen Bundesbank). Gleitende Durchschnittswerte, wie von Verbraucherschützern gefordert, hat der BGH abgelehnt.

In seinem Urteil vom 13.04.2022 (OLG Dresden, 5 U 1973/20) hat das Oberlandesgericht Dresden eine Klausel eines Prämiensparvertrags, die die Festlegung der variablen Verzinsung einem Aushang überlässt (Zinsanpassungsklausel), mangels Transparenz für unwirksam erklärt. Die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke hat das Gericht durch Rückgriff auf einen Referenzzins geschlossen. Darüberhinausgehende Zinsansprüche eines Sparkassenkunden wies das Gericht allerdings zurück.

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