Bisher galt gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen sollten, wo es umsetzbar war.
Diese Verpflichtung der Arbeitgeber wird nunmehr durch die sogenannte „Notbremse“ in das Infektionsschutzgesetz verlagert.
In diesem Zusammenhang werden nunmehr darüber hinaus auch die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch annehmen zu müssen.
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