Das befristete Arbeitsverhältnis

Geplante Änderung (Stand 27.09.2026): Die Koalition hat am 02.07.2026 beschlossen, die sachgrundlose Befristung für Einstellungen bis Ende 2030 auf bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen auszuweiten und für Befristungsabreden ab 01.01.2027 die Textform genügen zu lassen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor; es gilt weiterhin das unten dargestellte Recht. Ausführlich: Reformpaket 2026 im Arbeitsrecht.

Rechtsstand: 27. September 2026


Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden. Wurde ein Arbeitsvertrag unzulässig befristet, gilt er als unbefristeter Arbeitsvertrag und muss als solcher dann unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Beachtung von Kündigungsschutzvorschriften gekündigt werden.

Weiter Lesen