Die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Kündigung


Rechtlich gesehen ist die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft. Ihre Wirkung hängt mithin nicht davon ab, dass sie vom jeweiligen Vertragspartner angenommen wird. Sie kann folglich auch gegen den Willen der Gegenseite des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Selbst wenn eine Partei des Arbeitsvertrages in einem Streitgespräch mit der anderen Partei eindeutig und ernsthaft mündlich kündigt, kann sie sich nach einer Entscheidung des BAG vom September 2004 später auf die fehlende Schriftform berufen. Das Schriftformerfordernis soll damit einerseits vor übereilten Entschlüssen schützen und dient andererseits der Rechtssicherheit. 

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