Die Abmahnung im Arbeitsrecht

1. Was ist eine Abmahnung?

Aus dem Anstellungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen Rechte und Pflichten. Wenn eine Vertragspartei die Rechte der anderen verletzt oder den eigenen Pflichten nicht nachkommt, hat die andere Seite die Möglichkeit, dieses Verhalten zu rügen.

Nicht jede Rüge stellt dabei eine Abmahnung dar. Eine solche liegt erst vor, wenn sie mit der Androhung einer Kündigung verbunden wird. Fehlt es hingegen an dieser so liegt lediglich eine Belehrung, Vorhaltung, Ermahnung, Verwarnung oder Beanstandung vor. Ihre rechtliche Bedeutung ist eher minimal.

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Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

I. Allgemeines 

Entschließt sich ein Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters, stellt sich die Frage, ob er hierbei an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden ist.

Arbeitgeber, die vom Geltungsbereich des KSchG erfasst werden, müssen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses strengere Voraussetzungen erfüllen als Kleinunternehmen. 

Zunächst gilt für eine Kündigung erst das so genannte Ultima-Ratio-Prinzip. Der Ausspruch einer Kündigung darf mithin immer nur das letzte Mittel sein. Davor muss der Arbeitgeber immer versuchen, eine Kündigung durch mögliche und geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Der Kündigung muss daher immer eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers vorausgehen. Besteht die Möglich­keit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäfti­gen, gegebenenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz, muss diese wahrgenommen werden. 

Arbeit­nehmer, die nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, haben lediglich die Möglichkeit, sich gegen eine Arbeitskündigung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben zu wehren.

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