Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen

Im Grundsatz ist bei einer GmbH ist die Haftung gegenüber Gläubigern beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. 

Handelt der GmbH-Geschäftsführer mithin rechtswirksam und offen für die GmbH, haftet mithin grundsätzlich nur die GmbH im Außenverhältnis für Schäden, die Dritten hierdurch entstanden sind. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der GmbH als Kapitalgesellschaft, das Privatvermögen der hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter und der für die GmbH handelnden Geschäftsführer zu schützen.

Weiter Lesen

GmbH-Gründung

Vor- und Nachteile gegenüber anderen Gesellschaftsformen

Gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG ist eine GmbH eine juristische Person.  Sie beruht als Kapitalgesellschaft auf einem Gesellschaftsvertrag und dient der Verfolgung eines gemeinsamen – in der Regel wirtschaftlichen – Zweckes der Mitglieder. Eine GmbH kann auch von einer einzigen Person gegründet werden (Einpersonen-GmbH).

Eine Unterform der GmbH bildet die Unternehmensgesellschaft (UG).

I. Vor- und Nachteile gegenüber Personengesellschaften.

Weiter Lesen